JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 25.04.1996, Aktenzeichen: C-274/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Der Gegenstand einer Klage nach Artikel 169 des Vertrages wird durch das in dieser Bestimmung vorgesehene vorprozessuale Verfahren eingegrenzt. Die Gelegenheit zur Äusserung ist für den betroffenen Mitgliedstaat nämlich eine vom Vertrag gewollte wesentliche Garantie und die Beachtung dieser Garantie eine Voraussetzung für die Ordnungsgemäßheit des Vertragsverletzungsverfahrens. Daher kann die Klage nicht auf andere als die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführten Rügen gestützt werden. Wenn die Kommission im vorprozessualen Verfahren und in der Klageschrift einem Mitgliedstaat die Nichtumsetzung einer Richtlinie vorgeworfen hat, kann sie ihm, nachdem ihr die nationalen Rechtsvorschriften mitgeteilt worden sind, die in dem Bereich gelten, der Gegenstand der Richtlinie ist, im Verfahren vor dem Gerichtshof folglich nicht zur Last legen, daß er diese Richtlinie nur unvollständig und daher mangelhaft umgesetzt habe. Die Beurteilung der Begründetheit dieser Rüge würde nämlich eine eingehende Untersuchung dieser nationalen Rechtsvorschriften voraussetzen, die vom Gerichtshof nicht vorgenommen werden kann, da dem betroffenen Mitgliedstaat im vorprozessualen Verfahren nicht die Möglichkeit geboten worden ist, zur angeblichen Unzulänglichkeit von Rechtsvorschriften Stellung zu nehmen, von denen gar nicht die Rede war. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Richtlinie 86/609/EWG vom 24.11.1986, VerfO |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 169, EWG-Vertrag Art. 5, EWG-Vertrag Art. 189, Richtlinie 86/609/EWG vom 24.11.1986 Art. 25, VerfO Art. 95 § 2, |
| Stichworte: | Vertragsverletzungsverfahren - Streitgegenstand - Bestimmung während des Vorverfahrens - Änderung nach Klageerhebung - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 169), |
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