JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 25.04.1989, Aktenzeichen: 141/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Wenn es auch den betroffenen Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 338/79 obliegt, das Anbaugebiet der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete genau abzugrenzen, und den nationalen Behörden für diese Abgrenzung ein gewisses Ermessen zusteht, so sind die von ihnen dabei zu berücksichtigenden Kriterien doch im wesentlichen vom Gemeinschaftsrecht festgelegt. Die Kontrolle dieser Abgrenzung durch die Kommission und den Gerichtshof kann sich bei der Ausübung der ihnen vom Vertrag eingeräumten Befugnisse nicht auf eine rein formale Nachprüfung beschränken, ob die Kriterien des Gemeinschaftsrechts von dem fraglichen Mitgliedstaat berücksichtigt worden sind. Eine Nachprüfung, die sich nicht auf die Erheblichkeit und Richtigkeit der festgestellten Tatsachen sowie ihre Beurteilung und Qualifizierung durch die nationale Behörde bezöge, könnte nämlich weder zu den gemeinsamen Bemühungen um eine Harmonisierung hinsichtlich der Qualitätsanforderungen beitragen, die sich die oben genannte Verordnung zum Ziel setzt, noch eine einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen über die Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete in den Mitgliedstaaten sicherstellen. 2. Die Kommission muß in einem Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachweisen und diesen Nachweis selbst erbringen. Sie kann zu diesem Zweck nicht beim Gerichtshof beantragen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. 3. Die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 338/79 genannten "herkömmlichen Produktionsbedingungen" umfassen zwar die Tradition eines Produktionsortes, stehen jedoch einer Änderung und insbesondere einer Erweiterung des herkömmlichen Anbaugebiets nicht entgegen, wenn die neu einbezogenen Flächen dieselben Merkmale wie das herkömmliche Gebiet aufweisen und für die Erzeugung desselben Weines geeignet sind und wenn dort die herkömmlichen Erzeugungsmethoden, insbesondere hinsichtlich des Sortenbestands, der Anbaumethoden und der Weinbereitung, eingehalten werden. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 338/79/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 169, VO Nr. 338/79/EWG Art. 1, VO Nr. 338/79/EWG Art. 3, |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Wein - Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete - Abgrenzung der Anbaugebiete durch die Mitgliedstaaten - Anwendung von Kriterien, die durch die gemeinschaftsrechtliche Regelung festgelegt sind - Ermessen - Kontrolle durch die Kommission und den Gerichtshof - Umfang, , ( Verordnung Nr. 338/79 des Rates, Artikel 3 Absatz 2 ), , 2. Vertragsverletzungsverfahren - Nachweis der Vertragsverletzung - Obliegenheit der Kommission - Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens - Unzulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 169 ), , 3. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Wein - Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete - Bestimmung anhand der herkömmlichen Produktionsbedingungen - Erweiterung des herkömmlichen Anbaugebiets - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , ( Verordnung Nr. 338/79 des Rates, Artikel 2 ), |
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