JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 25.02.2003, Aktenzeichen: C-326/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Rentner fallen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit nur unter die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 über die Arbeitnehmer", soweit auf sie keine besonderen, für sie erlassenen Bestimmungen wie die Artikel 27 bis 33 dieser Verordnung anzuwenden sind. Folglich ist Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 auf Rentner, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem aufhalten, in dem sie wohnen, nicht anwendbar und kann bei der Auslegung des Artikels 31 der Verordnung nicht herangezogen werden. Eine Auslegung, durch die die mit den beiden genannten Vorschriften aufgestellte Regelung vereinheitlicht würde, würde nämlich sowohl ihre inhaltlichen Unterschiede als auch den Umstand unberücksichtigt lassen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber es für angebracht gehalten hat, eine besondere Vorschrift für die aus Rentnern und ihren Familienangehörigen bestehende Gruppe von Sozialversicherten zu erlassen. Die Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers, die für nicht mehr erwerbstätige Rentner geltende Regelung nicht derjenigen für Arbeitnehmer oder Selbständige nachzubilden, lässt sich mit der Absicht erklären, die effektive Mobilität dieser Kategorie von Sozialversicherten zu fördern und dabei bestimmte für sie typische Merkmale zu berücksichtigen, darunter eine potenziell größere gesundheitliche Anfälligkeit und Abhängigkeit sowie die Tatsache, dass sie über mehr Zeit für Reisen in andere Mitgliedstaaten verfügen. ( vgl. Randnrn. 32-35, 38 ) 2. Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 regelt den Anspruch von Rentnern und ihren Familienangehörigen auf Sachleistungen, wenn diese während eines Aufenthalts in einem Mitgliedstaat, der nicht der Staat ihres Wohnorts ist, erforderlich werden. Der durch diese Vorschrift begründete Anspruch ist weder davon abhängig, dass die fragliche Behandlung medizinisch unverzüglich erforderlich war, noch dass eine plötzlich aufgetretene Krankheit sie erforderlich gemacht hat. Im Übrigen sieht Artikel 31 kein Genehmigungsverfahren für die Gewährung der Sachleistungen vor, auf die er den Rentnern und ihren Familienangehörigen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie wohnen, aufhalten, Anspruch einräumt. Folglich darf ein Mitgliedstaat die Gewährung von Sachleistungen, die Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 den Rentnern garantiert, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten als dem, in dem sie wohnen, weder von einem Genehmigungsverfahren noch von dem Erfordernis abhängig machen, dass die Krankheit, die der fraglichen Behandlung bedurfte, plötzlich während dieses Aufenthalts aufgetreten ist und die unverzügliche Behandlung erforderlich gemacht hat. ( vgl. Randnrn. 26, 40-43, Tenor 1-2 ) 3. Die Gewährung und die Übernahme der Sachleistungen im Sinne von Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 haben normalerweise nach Maßgabe dieses Artikels in Verbindung mit Artikel 36 dieser Verordnung sowie den Artikeln 31 und 93 der Verordnung Nr. 574/72 zu erfolgen. Der Träger des Aufenthaltsorts und derjenige des Wohnorts haben gemeinsam die Aufgabe, diese Vorschriften anzuwenden, und sie müssen gemäß Artikel 10 EG und Artikel 84 der Verordnung Nr. 1408/71 zusammenarbeiten, um eine korrekte Anwendung der genannten Vorschriften und damit die volle Einhaltung der den Rentnern und ihren Familienangehörigen durch Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 zur Erleichterung der Freizügigkeit dieser Sozialversicherten eingeräumten Rechte sicherzustellen. Daraus folgt, dass sich der Träger des Wohnorts, wenn er vom Träger des Aufenthaltsorts mit einem Antrag auf Ausstellung eines Vordrucks E 112 befasst wird, nachdem er seinem Versicherten bereits einen Vordruck E 111 ausgestellt hat, zu vergewissern hat, dass die ersichtliche Weigerung, Sachleistungen nach Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 zu gewähren, begründet ist. Wenn er zur Überzeugung gelangt, dass dies nicht der Fall ist, hat er dies dem Träger des Aufenthaltsorts mitzuteilen, der verpflichtet ist, die Richtigkeit seines Standpunkt nachzuprüfen und ihn gegebenenfalls zu ändern. ( vgl. Randnrn. 51-52, Tenor 3 ) 4. Lehnt der Träger des Aufenthaltsorts die Anwendung von Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 ab und verlangt die Vorlage eines Vordrucks E 112, so kann dies nicht der Nichterfuellung einer in Artikel 31 der Verordnung Nr. 574/72 vorgesehenen Formvoraussetzung gleichgesetzt werden, so dass Artikel 34 der letztgenannten Verordnung auf diesen Fall nicht anwendbar ist. Angesichts dieser Weigerung und dieses Verlangens hat der zuständige Träger des Wohnorts, der seinem Versicherten zuvor einen Vordruck E 111 ausgestellt hat, dazu beizutragen, dass eine korrekte Anwendung von Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 erleichtert wird. Wenn sich also zeigt, dass der Träger des Aufenthaltsorts die Anwendung der letztgenannten Vorschrift zu Unrecht abgelehnt hat und dass der Träger des Wohnorts, nachdem er über diese Ablehnung unterrichtet worden war, zu Unrecht nicht dazu beigetragen hat, die korrekte Anwendung dieser Vorschrift zu erleichtern, wozu er verpflichtet gewesen wäre, obliegt es diesem ungeachtet einer etwaigen Haftung des Trägers des Aufenthaltsorts, dem Versicherten die Behandlungskosten, die dieser zu tragen hatte, unmittelbar zu erstatten, um ihm eine Kostenübernahme in der Höhe zu garantieren, wie er sie hätte in Anspruch nehmen können, wenn die Bestimmungen dieser Vorschrift beachtet worden wären. Da im Übrigen eine solche Erstattung in diesem Fall an die Stelle der Sachleistungen tritt, die den Rentnern durch Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 garantiert wird, darf ein Mitgliedstaat diese Erstattung nicht von irgendeinem Genehmigungsverfahren oder von dem Erfordernis abhängig machen, dass die Krankheit, die der fraglichen Behandlung bedurfte, plötzlich während des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat aufgetreten ist und die unverzügliche Behandlung erforderlich gemacht hat. ( vgl. Randnrn. 59-62, Tenor 4-5 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Verordnung (EWG) Nr. 574/72, EG-Vertrag, Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 31, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 36, Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Art. 31, Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Art. 93, EG-Vertrag Art. 56 (nach Änderung jetzt EG Art. 46), EG-Vertrag Art. 59 (nach Änderung jetzt EG Art. 49), EG-Vertrag Art. 60 (jetzt EG Art. 50), Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Art. 1, |
| Stichworte: | 1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Krankenversicherung - Leistungsanspruch bei Aufenthalt außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats - Rentner, die sich außerhalb ihres Wohnmitgliedstaats aufhalten - Anwendbare Vorschriften, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und 31), , 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Krankenversicherung - Leistungsanspruch bei Aufenthalt außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats - Rentner, die sich außerhalb ihres Wohnmitgliedstaats aufhalten - Anspruch auf Sachleistungen - Voraussetzungen, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 31), , 3. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Krankenversicherung - Leistungsanspruch bei Aufenthalt außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats - Rentner, die sich außerhalb ihres Wohnmitgliedstaats aufhalten - Pflicht des Träger des Aufenthaltsorts und des Trägers des Wohnorts zur Zusammenarbeit, , (Artikel 10 EG, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 84), , 4. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Krankenversicherung - Leistungsanspruch bei Aufenthalt außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats - Rentner, die sich außerhalb ihres Wohnmitgliedstaats aufhalten - Rechtswidrige Ablehnung durch den Träger des Aufenthaltsorts - Hierdurch begründete Verpflichtungen des Trägers des Wohnorts, , (Verordnungen Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 31, und Nr. 574/72 des Rates, Artikel 31), |
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