JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 25.02.1999, Aktenzeichen: C-90/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Es verstösst gegen Artikel 10a in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71 in der geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung Nr. 2001/83, geändert durch die Verordnung Nr. 1247/92, daß ein Mitgliedstaat eine unter Artikel 10a der Verordnung Nr. 1408/71 fallende Leistung im Falle eines Arbeitnehmers, der von seinem Recht auf Freizuegigkeit dadurch Gebrauch gemacht hat, daß er sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, in dem er gearbeitet und seinen gewöhnlichen Aufenthalt genommen hat, und der anschließend in seinen Herkunftsmitgliedstaat, in dem seine Familie wohnt, zurückgekehrt ist, um dort Arbeit zu suchen, vom dortigen gewöhnlichen Aufenthalt abhängig macht, wenn dieser neben der Absicht des Wohnens auch eine beträchtliche Zeit des Wohnens voraussetzt. Die Dauer des Wohnens in dem Staat, in dem die streitige Leistung beantragt ist, gehört nämlich nicht zum Begriff des Wohnorts im Sinne des Artikels 10a dieser Verordnung. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 48, |
| Stichworte: | Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Beitragsunabhängige Sonderleistungen - Koordinierungsregelung des Artikels 10a der Verordnung Nr. 1408/71 - Vom Wohnsitz abhängiger Leistungsanspruch - Gewöhnlicher Aufenthalt, der neben der Absicht des Wohnens auch eine beträchtliche Zeit des Wohnens voraussetzt - Unzulässigkeit, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstabe h und Artikel 10a), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 25.02.1999, Aktenzeichen: C-90/97 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 25.02.1999, C-90/97" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum