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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 25.02.1999, Aktenzeichen: C-349/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-349/96

Urteil vom 25.02.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Ein Steuerpflichtiger, der kein Versicherer ist und der im Rahmen einer Gruppenversicherung, deren Versicherungsnehmer er ist, seinen Kunden als Versicherten durch Einschaltung eines Versicherers, der das versicherte Risiko übernimmt, Versicherungsschutz verschafft, tätigt einen Versicherungsumsatz im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388, der die Befreiung von Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen von der Mehrwertsteuer betrifft. Der Ausdruck "Versicherung" in dieser Bestimmung umfasst die im Anhang der Ersten Richtlinie 73/239 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) aufgeführten Beistandsleistungen.

5 Um für die Mehrwertsteuer zu entscheiden, ob eine Dienstleistung, die ein Leistungsbündel darstellt, als eine einheitliche Leistung oder zwei oder mehr eigenständige Leistungen zu betrachten ist, die getrennt beurteilt werden müssen, ist zum einen zu berücksichtigen, daß sich aus Artikel 2 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 ergibt, daß jede Dienstleistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist, und daß zum anderen eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf.

Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile aber Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dem Umstand, daß ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, kommt damit keine entscheidende Bedeutung zu.

Bei einem Plan, der Kreditkarteninhabern Schutz gegen finanzielle Nachteile und Unannehmlichkeiten bieten soll, die sich aus dem Verlust der Karte ergeben, und der u. a. eine Versicherungsleistung und eine Kartenregistrierungsleistung vorsieht, ist es Sache des nationalen Gerichts, im Lichte der vorstehenden Auslegungshinweise zu entscheiden, ob derartige Umsätze im Hinblick auf die Mehrwertsteuer aus zwei selbständigen Leistungen zusammengesetzt sind oder ob eine dieser beiden Leistungen die Hauptleistung, die andere aber die Nebenleistung darstellt, so daß die letztere das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt.

6 Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388, der die Befreiung von Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen von der Mehrwertsteuer betrifft, erlaubt es einem Mitgliedstaat nicht, die Steuerbefreiung für Versicherungsumsätze auf die Leistungen von Versicherern zu beschränken, die die nach nationalem Recht hierfür erforderliche Zulassung haben.

Da nämlich diese Bestimmung entsprechend dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität keine Unterscheidung zwischen erlaubten Geschäften und solchen trifft, die nach nationalem Recht rechtswidrig sind, sind diese beiden Gruppen von Geschäften gleich zu behandeln.
Rechtsgebiete:Sechste Richtlinie 77/388/EWG
Vorschriften:Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Abs. 1, Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. a,
Stichworte:1 Steuerrecht - Rechtsangleichung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung für Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze - Begriff - Verschaffung von Versicherungsschutz einschließlich von Beistandsleistungen durch einen Steuerpflichtigen, der kein Versicherer ist - Einschluß, , (Richtlinien 73/239 des Rates, Anhang, und 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil B Buchstabe a), , 2 Steuerrecht - Rechtsangleichung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Zusammengesetzte Umsätze - Umsatz, der aus einer einheitlichen Leistung oder aus mehreren Leistungen besteht - Kriterien - Einzelfallentscheidung des nationalen Gerichts, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikels 2 Absatz 1), , 3 Steuerrecht - Rechtsangleichung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung für Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze - Bedeutung - Beschränkung auf nach nationalem Recht rechtmässige Umsätze - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 77/388, Artikel 13 Teil B Buchstabe a),

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