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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 25.02.1988, Aktenzeichen: 427/85 



EUGH – Aktenzeichen: 427/85

Urteil vom 25.02.1988


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 59 und 60 EWG-Vertrag und der Richtlinie 77/249 des Rates zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte verstossen,

- daß sie den dienstleistenden Rechtsanwalt dazu verpflichtet, im Einvernehmen mit einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Rechtsanwalt zu handeln, selbst wenn nach deutschem Recht kein Anwaltszwang besteht;

- daß sie vorschreibt, daß der deutsche Rechtsanwalt, mit dem Einvernehmen bestehen muß, selbst in dem Verfahren Bevollmächtigter oder Verteidiger sein muß;

- daß sie vorschreibt, daß der dienstleistende Rechtsanwalt in einer mündlichen Verhandlung oder einer Hauptverhandlung nur in Begleitung dieses deutschen Rechtsanwalts auftreten darf;

- daß sie nicht gerechtfertigte Anforderungen an den Nachweis des Einvernehmens zwischen den beiden Rechtsanwälten stellt;

- daß sie, ohne insoweit die Möglichkeit einer Ausnahme vorzusehen, den dienstleistenden Rechtsanwalt verpflichtet, sich von einem deutschen Rechtsanwalt begleiten zu lassen, wenn er einen Gefangenen besucht, und mit diesem nur über den deutschen Rechtsanwalt schriftlich zu verkehren;

- daß sie dienstleistende Rechtsanwälte dem in § 52 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung enthaltenen Grundsatz der territorialen Ausschließlichkeit unterwirft. /FIN /
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, BRAO, Richtlinie 77/249 vom 22. März 1977, Innerstaatliches Gesetz vom 16. August 1980 zur Durchführung der Richtlinie 77/249/EWG
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 59, EWG-Vertrag Art. 60 Abs. 3, BRAO § 52 Abs. 2, Richtlinie 77/249 vom 22. März 1977, Innerstaatliches Gesetz vom 16. August 1980 zur Durchführung der Richtlinie 77/249/EWG § 4,
Stichworte:Freier Dienstleistungsverkehr - Rechtsanwälte - Richtlinie 77/249 - Durchführung - Pflicht zum Einvernehmen mit einem örtlichen Rechtsanwalt - Anwendungsbereich - Einzelheiten - Für die örtlichen Rechtsanwälte geltender Grundsatz der Territorialität der Prozeßvertretung - Unanwendbarkeit auf den dienstleistenden Rechtsanwalt, , ( EWG-Vertrag, Artikel 59 und 60, Richtlinie 77/249 des Rates ),

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