JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 24.11.1992, Aktenzeichen: C-15/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die in Artikel 175 eröffnete Klagemöglichkeit beruht auf der Vorstellung, daß die rechtswidrige Untätigkeit des beklagten Organs die Anrufung des Gerichtshofes ermöglicht, um dessen Feststellung zu erwirken, daß die Unterlassung ° soweit das betroffene Organ sie nicht abgestellt hat ° gegen den EWG-Vertrag verstösst. Diese Feststellung hat nach Artikel 176 zur Folge, daß das beklagte Organ die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu treffen hat; daneben kann sie zu Klagen aus ausservertraglicher Haftung Anlaß geben. Wurde die Handlung, deren Unterlassung Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Klageerhebung, aber vor Verkündung des Urteils vorgenommen, könnte eine die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Unterlassung feststellende Entscheidung des Gerichtshofes die in Artikel 176 bezeichneten Rechtsfolgen nicht mehr auslösen. In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit daher ebenso wie in dem Fall gegenstandslos geworden, in dem das beklagte Organ der Aufforderung, tätig zu werden, innerhalb der Zweimonatsfrist entsprochen hat, so daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Tatsache, daß die Handlung des Organs den Kläger nicht zufriedengestellt hat, ist insoweit ohne Bedeutung, denn Artikel 175 meint die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme, nicht aber den Erlaß einer anderen als der von dem Betroffenen gewünschten oder für notwendig erachteten Handlung. 2. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage, die gegen eine ablehnende Entscheidung eines Organs gerichtet ist, ist diese Entscheidung nach der Art des Antrags zu beurteilen, der durch sie beschieden wird. Die Nichtigkeitsklage eines einzelnen gegen eine ablehnende Entscheidung ist nicht zulässig, soweit sie sich gegen eine Verordnung von allgemeiner Geltung richtet. Eine Verordnung über die vollständige Wiedereinführung der Abschöpfungen bei bestimmten Einfuhren von Gänsen und Enten, die unter das System allgemeiner Präferenzen fallen, betrifft die Importeure, die Zuechter sowie alle Schlachtereien ohne Unterschied. Ein Wirtschaftsteilnehmer dieses Sektors, der nicht geltend machen kann, von einer solchen Verordnung individuell betroffen zu sein, kann daher die Entscheidung, die Verordnung nicht zu erlassen, nicht im Wege der Nichtigkeitsklage anfechten. An dieser Beurteilung ändert auch nichts die Tatsache, daß bei Antidumpingmaßnahmen Antragsteller in bestimmten Fällen eine Nichtigkeitsklage gegen die Ablehnung der Eröffnung eines Antidumpingverfahrens durch die Kommission erheben können, denn dieses Recht wird ihnen aufgrund ihrer besonderen Rechtsstellung zuerkannt, die ihnen in den einschlägigen Grundverordnungen verliehen worden ist. Im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Gefluegelfleisch ist kein entsprechender Schutz zugunsten der Erzeuger der Gemeinschaft geschaffen worden. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, Verordnung 2777/75/EWG, Verordnung 3899/89/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 173 Abs. 2, Verordnung 2777/75/EWG, Verordnung 3899/89/EWG, |
| Stichworte: | 1. Untätigkeitsklage - Beseitigung der Untätigkeit nach Klageerhebung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung der Hauptsache, , (EWG-Vertrag, Artikel 175 und 176), , 2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung der Kommission, die Abschöpfung bei der Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse, die unter das System allgemeiner Präferenzen fallen, nicht wiedereinzuführen - Weigerung, einen Rechtsakt von allgemeiner Geltung zu erlassen - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2), |
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