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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 24.11.1987, Aktenzeichen: 223/85 



EUGH – Aktenzeichen: 223/85

Urteil vom 24.11.1987


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

TRIFFT DIE KOMMISSION IM FALLE EINER STAATLICHEN BEIHILFE, DEREN ZWECKBESTIMMUNG ES IST, DIE MEHRKOSTEN EINER MASSNAHME ZU DECKEN, DIE GEGENSTAND EINER GENEHMIGTEN BEIHILFE GEWESEN IST, UND ZU DEREN ÜBERPRÜFUNG ES KEINER EINGEHENDEREN NACHFORSCHUNGEN BEDARF, EINE ENTSCHEIDUNG, IN DER DIE UNVEREINBARKEIT DIESER BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT FESTGESTELLT UND IHRE AUFHEBUNG ANGEORDNET WIRD, ERST 26 MONATE NACH IHRER ANZEIGE, SO LIEGT EINE VERZÖGERUNG VOR, DIE BEI DEM BEIHILFEEMPFÄNGER EIN BERECHTIGTES VERTRAUEN BEGRÜNDEN KANN, MIT DEM ERGEBNIS, DASS ES DER KOMMISSION VERWEHRT IST, DEN EINZELSTAATLICHEN BEHÖRDEN DEN ERLASS EINER BEIHILFEERSTATTUNGSANORDNUNG AUFZUGEBEN.
Rechtsgebiete:EWG-VERTRAG
Vorschriften:EWG-VERTRAG ART. 93 ABS. 3, EWG-VERTRAG ART. 92 ABS. 1,
Stichworte:STAATLICHE BEIHILFEN - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, IN DER DIE UNVEREINBARKEIT EINER BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT FESTGESTELLT WIRD - MIT UNGERECHTFERTIGTER VERZÖGERUNG ERGANGENE ENTSCHEIDUNG - VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES ZU LASTEN DER EMPFÄNGER, , ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL*93 ),

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