JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 24.10.2002, Aktenzeichen: C-99/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel in der durch die Richtlinie 93/35 geänderten Fassung, deren Zweck das Verbot irreführender Angaben ist, die sich ausschließlich auf die Merkmale dieser Erzeugnisse beziehen, steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der es verboten ist, beim Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln - insbesondere durch den Gebrauch der Bezeichnung dermatologisch getestet" - auf ärztliche Gutachten hinzuweisen, wenn dieser Hinweis keine Angaben über Gegenstand und Ergebnis dieser Gutachten enthält. ( vgl. Randnr. 39, Tenor 1 ) 2. Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel in der durch die Richtlinie 93/35 geänderten Fassung, deren Zweck das Verbot irreführender Angaben ist, die sich ausschließlich auf die Merkmale dieser Erzeugnisse beziehen, steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die die Verwendung von Hinweisen auf ärztliche Gutachten - insbesondere durch den Gebrauch der Bezeichnung dermatologisch getestet" - nur nach einer vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Minister zulässt. ( vgl. Randnr. 46, Tenor 2 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Richtlinie 76/768/EWG, Richtlinie 84/450/EWG, LMG |
| Vorschriften: | EGV Art. 28, EGV Art. 30, Richtlinie 76/768/EWG, Richtlinie 84/450/EWG, LMG § 26 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. Rechtsangleichung - Kosmetische Mittel - Verpackung und Etikettierung - Richtlinie 76/768 - Maßnahmen gegen Werbung für kosmetische Mittel, die Merkmale vortäuscht, die diese Mittel nicht besitzen - Nationale Regelung, nach der jeder Hinweis auf ärztliche Gutachten, insbesondere durch den Gebrauch der Bezeichnung dermatologisch getestet", ohne bestimmte weitere Angaben verboten ist - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 76/768 des Rates, Artikel 6 Absatz 3), , 2. Rechtsangleichung - Kosmetische Mittel - Verpackung und Etikettierung - Richtlinie 76/768 - Maßnahmen gegen Werbung für kosmetische Mittel, die Merkmale vortäuscht, die diese Mittel nicht besitzen - Nationale Regelung, die die Verwendung von Hinweisen auf ärztliche Gutachten, insbesondere durch den Gebrauch der Bezeichnung dermatologisch getestet", von einer vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Minister abhängig macht, , (Richtlinie 76/768 des Rates, Artikel 6 Absatz 3), |
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