JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 24.10.2002, Aktenzeichen: C-82/01 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Nach Artikel 112 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der die Voraussetzungen regelt, denen das Rechtsmittel entsprechen muss, findet Artikel 37 dieser Verfahrensordnung entsprechende Anwendung; nach dieser Vorschrift ist jeder Schriftsatz mit allen darin erwähnten Anlagen" einzureichen. Die Nichtbeachtung dieser Anforderung ist jedoch, wenn den anderen Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens kein Nachteil entstanden ist, nicht ausreichend, um ein Rechtsmittel für unzulässig zu erklären, in dem auf Anlagen verwiesen wird, die diesem nicht beigefügt waren, jedoch der beim Gericht eingereichten Klageschrift beigefügt waren, da die Verfahrensordnung keine Bestimmung enthält, die die Nichtbeachtung der besagten Anforderung mit der Unzulässigkeit des Rechtsmittels sanktionieren würde. ( vgl. Randnrn. 9-12 ) 2. Die Verordnung Nr. 3975/87 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen gilt nur für Tätigkeiten, die mit der Erbringung von Luftverkehrsleistungen unmittelbar zusammenhängen, die somit vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 17 ausgeschlossen sind. Die Tätigkeiten eines Flughafenbetreibers, die keine Bodenabfertigungsdienste sind, sondern Dienstleistungen für Unternehmen, die ihrerseits den Luftfahrtunternehmen Bodenabfertigungsdienste anbieten, sind, obgleich sie zum Verkehrsbereich gehören, keine Dienstleistungen des Luftverkehrs im Sinne der Verordnung Nr. 3975/87, und fallen somit in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 17. ( vgl. Randnrn. 21-22, 27 ) 3. Mit einem Rechtsmittel können die Feststellung und Würdigung von Tatsachen im angefochtenen Urteil angegriffen werden, soweit der Rechtsmittelführer geltend macht, dass das Gericht Feststellungen getroffen habe, deren Unrichtigkeit sich aus den Akten ergebe, oder dass es die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht habe. Die Rüge einer fehlerhaften Beurteilung des nationalen Rechts ist somit zulässig, wenn dem Gericht eine Verfälschung des nationalen Rechts vorgeworfen wird. ( vgl. Randnrn. 56, 63 ) 4. Im Kontext des Wettbewerbsrechts umfasst der Begriff des Unternehmens jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d. h. Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubietet, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Dies ist bei einem öffentlichen Unternehmen der Fall, das neben reinen Verwaltungstätigkeiten, darunter die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben, Tätigkeiten des Betriebs und der Nutzung eines Flughafens ausübt. Diese letztgenannten Tätigkeiten sind nämlich wirtschaftlicher Art, da sie in der Zurverfügungstellung von Flughafenanlagen an Fluggesellschaften und verschiedene Dienstleister gegen Zahlung einer Abgabe bestehen, deren Satz der Betreiber frei festsetzt, und da sie nicht zum Bereich der Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehören und sich von Tätigkeiten, mit denen hoheitliche Gewalt ausgeübt wird, trennen lassen. ( vgl. Randnrn. 75-79 ) 5. Ein öffentliches Unternehmen, das als Eigentümer von Flughafenanlagen allein den Zugang zu diesen Anlagen gewähren kann, verfügt über eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) auf dem Markt der Leistungen des Betriebs der Flughäfen einer bestimmten Region, die für die Erbringung der Bodenabfertigungsdienste unerlässlich sind. Dadurch, dass es über das rechtliche Monopol für den Betrieb der fraglichen Flughäfen verfügt und deshalb als Einziger die Ausübung von Bodenabfertigungsdiensten auf diesen Flughäfen genehmigen und die Bedingungen hierfür festlegen kann, besitzt es nämlich eine wirtschaftliche Machtstellung, die ihm die Möglichkeit gibt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt zu verhindern, indem sie ihm eine unabhängige Verhaltensweise ermöglicht. ( vgl. Randnrn. 91-92, 106-107 ) 6. Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c EG) verbietet einem Unternehmen, das auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben über eine beherrschende Stellung verfügt, die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden". Diesem Verbot handelt ein öffentliches Unternehmen zuwider, das über das rechtliche Monopol für den Betrieb eines Flughafens verfügt und das in den Verträgen, die es mit Unternehmen schließt, die Bodenabfertigungsdienste anbieten und hierzu eine Genehmigung für den Zugang zu den Flughafenanlagen benötigen, von den Unternehmen, die Leistungen für Dritte erbringen, höhere Abgaben erhebt als von denjenigen, die sich selbst versorgen, obwohl es ihnen dieselben Leistungen erbringt. Dieser sachlich nicht gerechtfertigte Unterschied stellt nämlich eine Diskriminierung dar, die es den Unternehmen, die sowohl die Selbstversorgung praktizieren als auch Leistungen der Drittversorgung anbieten, ermöglicht, ihre Investitionen zu amortisieren und Leistungen der Drittversorgung zu günstigeren Konditionen anzubieten als ihre Konkurrenten, und bestimmte Luftverkehrsunternehmen dazu veranlassen kann, anstelle der Versorgung durch Dritte die Selbstversorgung zu wählen. ( vgl. Randnrn. 114-116 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung Nr. 3975/87 |
| Vorschriften: | EGV Art. 86 Abs. 2, EGV Art. 295, Verordnung Nr. 3975/87, |
| Stichworte: | 1. Rechtsmittel - Formerfordernisse - Einreichung aller in den Schriftsätzen erwähnten Anlagen - Nicht eingehaltenes Erfordernis im Zusammenhang mit bereits beim Gericht eingereichten Urkunden - Unzulässigkeit des Rechtsmittels - Ausschluss, , (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 37 §§ 1 und 4 und 112 §§ 1 und 2), , 2. Wettbewerb - Verkehr - Wettbewerbsregeln - Luftverkehr - Verordnung Nr. 3975/87 - Anwendungsbereich - Tätigkeiten, die unmittelbar die Erbringung von Luftverkehrsleistungen betreffen - Einbeziehung - Tätigkeit eines Flughafenbetreibers - Ausschluss, , (Verordnungen Nrn. 17 und 3975/87 des Rates), , 3. Rechtsmittel - Gründe - Verfälschung des als Beweismittel angesehenen nationalen Rechts - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 86 [jetzt Artikel 82 EG]), , 4. Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Unternehmen - Begriff - Öffentliches Unternehmen, das Tätigkeiten eines Flughafenbetreibers ausübt - Einbeziehung, , (EG-Vertrag, Artikel 86 [jetzt Artikel 82 EG]), , 5. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Begriff - Öffentliches Unternehmen, das über ein rechtliches Monopol für den Betrieb von Flughafenanlagen verfügt, die für die Erbringung der Bodenabfertigungsdienste unerlässlich sind - Einbeziehung, , (EG-Vertrag, Artikel 86 [jetzt Artikel 82 EG]), , 6. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Missbrauch - Unterschiedliche Behandlung von Unternehmen, die Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringen, und solchen, die in der Selbstabfertigung tätig sind, hinsichtlich der Abgabenregelung durch einen Flughafenbetreiber, , (EG-Vertrag, Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c [jetzt Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c EG]), |
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