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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 24.10.2002, Aktenzeichen: C-81/01 



EUGH – Aktenzeichen: C-81/01

Urteil vom 24.10.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 40 der Verordnung Nr. 2392/89 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste in der durch die Verordnung Nr. 3897/91 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Verwendung einer Marke, die eine geografische Angabe enthält und für die Vermarktung von Wein bestimmt ist, nicht entgegensteht, wenn die Verwendung fälschlich vermuten lassen könnte, dass diese geografische Angabe geschützt ist, es sei denn, dass tatsächlich die Gefahr besteht, dass die Verwendung einer solchen Marke die betroffenen Verbraucher irreführt und daher ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflusst. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob dies tatsächlich der Fall ist.

( vgl. Randnr. 29 und Tenor )
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 2392/89
Vorschriften:Verordnung Nr. 2392/89 Art. 11, Verordnung Nr. 2392/89 Art. 40,
Stichworte:Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Wein - Bezeichnung und Aufmachung der Weine - Verwendung einer Marke, die eine geografische Angabe enthält - Grenzen, , (Verordnung Nr. 2392/89 des Rates, Artikel 40),

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