JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 24.10.1996, Aktenzeichen: C-86/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 88/408 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73 über die Finanzierung dieser Untersuchungen und Kontrollen ist dahin auszulegen, daß der Gebührenanteil, mit dem die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung finanziert werden, nur für Fleisch fällig ist, das in der Produktionsphase zwischen der Schlachtung des Tieres und der Einlagerung des Fleisches tatsächlich entbeint oder zerlegt worden ist, und nicht für das gesamte im Zerlegungsbetrieb vorhandene Fleisch unabhängig davon, ob es entbeint oder zerlegt wird. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 71/118 in der Fassung der Richtlinie 75/431 |
| Vorschriften: | Richtlinie 71/118 in der Fassung der Richtlinie 75/431 Art. 3 Abs. 1 Abschnitt B Buchst. b, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch - Richtlinie 85/73 - Durch die Entscheidung 88/408 festgesetzte Beträge der Gebühren - Mit der Zerlegung zusammenhängender Gebührenanteil - Beschränkung auf die im Zerlegungsbetrieb tatsächlich entbeinten oder zerlegten Fleischmengen, , (Richtlinie 85/73 des Rates, Entscheidung 88/408 des Rates, Artikel 3 Absatz 1), |
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