JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 24.10.1996, Aktenzeichen: C-73/95 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Bilden eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen die Tochtergesellschaften ihr Vorgehen auf dem Markt nicht wirklich autonom bestimmen können, sondern die Anweisungen der sie zu 100 % kontrollierenden Muttergesellschaft befolgen, so führt der Umstand, daß die Politik dieser letzteren, die hauptsächlich in einer Aufteilung verschiedener nationaler Märkte auf ihre Tochtergesellschaften besteht, Auswirkungen ausserhalb des Bereichs des Konzerns haben kann, die die Wettbewerbsposition Dritter zu beeinträchtigen geeignet sind, nicht zur Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages, selbst wenn man ihn in Verbindung mit den Artikeln 2 und 3 Buchstaben c und g des Vertrages liest. Ein solches einseitiges Verhalten könnte jedoch unter Artikel 86 des Vertrages fallen, wenn dessen Tatbestandsmerkmale erfuellt sind. 2. Nach Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils des Gerichts, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen. Dieser Anforderung entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt sind, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf blosse Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, EG-Satzung |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 2, EG-Vertrag Art. 3 Buchst. c, EG-Vertrag Art. 3 Buchst. g, EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1, EG-Vertrag Art. 86, EG-Satzung Art. 49, |
| Stichworte: | 1. Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Begriff - Vereinbarungen zwischen einer Muttergesellschaft und unselbständigen Tochtergesellschaften - Ausschluß - Eventülle Anwendung des Artikels 86 des Vertrages, , (EG-Vertrag, Artikel 2, 3 Buchstaben c und g, 85 Absatz 1 und 86), , 2. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Blosse Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c), |
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