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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 24.10.1996, Aktenzeichen: C-32/95 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-32/95 P

Urteil vom 24.10.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ist ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden muß, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, jeder Person, der gegenüber eine beschwerende Entscheidung ergehen kann, Gelegenheit zu geben, zu den Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, auf die bei der Begründung der streitigen Entscheidung zu ihrem Nachteil abgestellt wird.

Dies gilt auch für die Empfänger eines vom Europäischen Sozialfonds bewilligten Zuschusses für eine in einem Mitgliedstaat durchgeführte Maßnahme der beruflichen Bildung, wenn die Kommission beabsichtigt, den ursprünglich bewilligten Zuschuß deswegen zu kürzen, weil er nicht gemäß den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt wurde. Der Umstand, daß der betroffene Mitgliedstaat in dem System der Verwaltung des Fonds eine zentrale Rolle spielt und Adressat einer etwaigen Kürzungsentscheidung ist, schließt nämlich nicht aus, daß eine unmittelbare Beziehung zwischen der Kommission und dem Empfänger entsteht, der den Kontrollen der Dienststellen der Kommission zur Feststellung möglicher Unregelmässigkeiten unterliegt und unmittelbar die wirtschaftlichen Folgen der Kürzung trägt, da er vorrangig zur Rückzahlung der ohne Rechtsgrund empfangenen Beträge verpflichtet ist.

Eine Kürzungsentscheidung ist folglich unter Verletzung der Verteidigungsrechte des Empfängers ergangen, wenn dieser vor Erlaß der Entscheidung nicht von der Kommission angehört wurde, und zwar unabhängig von den etwaigen praktischen Schwierigkeiten einer unmittelbaren Anhörung der Empfänger durch die Kommission.
Stichworte:Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuß zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Entscheidung über die Kürzung eines zunächst gewährten Zuschusses - Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen - Umfang,

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