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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 24.10.1995, Aktenzeichen: C-70/93 



EUGH – Aktenzeichen: C-70/93

Urteil vom 24.10.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ist so auszulegen, daß er es einem Kraftfahrzeughersteller, der seine Kraftfahrzeuge über ein selektives Vertriebsbindungssystem absetzt, verwehrt, mit seinen Vertragshändlern zu vereinbaren, daß herstellerunabhängige Leasingunternehmen dann nicht mit Kraftfahrzeugen beliefert werden, wenn diese die Fahrzeuge ° ohne Einräumung einer Kaufoption ° Leasingnehmern zur Verfügung stellen, die ihren Wohnsitz oder Firmensitz ausserhalb des Vertragsgebiets des betreffenden Vertragshändlers haben, oder eine Aufforderung an die Vertragshändler zu entsprechendem Verhalten zu richten.

Zum einen bezweckt oder bewirkt eine solche Vereinbarung nämlich eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, indem sie für die einzelnen Händler einen absoluten Gebietsschutz begründet und die geschäftliche Handlungsfreiheit der Händler einschränkt, da jeder Händler nur solche Leasinggesellschaften als Kunden wählen darf, die Verträge mit Leasingnehmern geschlossen haben, die in seinem Vertragsgebiet ansässig sind. Zum anderen ist eine solche Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sie Erzeugnisse betrifft, die Gegenstand eines umfangreichen internationalen Warenaustauschs sind.

2. Die Verordnung Nr. 123/85 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge ist so auszulegen, daß sie eine Vereinbarung, durch die ein Kraftfahrzeughersteller, der seine Kraftfahrzeuge über ein selektives Vertriebsbindungssystem absetzt, mit seinen Vertragshändlern vereinbart, daß herstellerunabhängige Leasingunternehmen dann nicht mit Kraftfahrzeugen beliefert werden, wenn diese die Fahrzeuge ° ohne Einräumung einer Kaufoption ° Leasingnehmern zur Verfügung stellen, die ihren Wohnsitz oder Firmensitz ausserhalb des Vertragsgebiets des betreffenden Vertragshändlers haben, oder eine Aufforderung an die Vertragshändler zu entsprechendem Verhalten richtet, nicht freistellt.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 123/85 vom 12. Dezember 1984
Vorschriften:EWG-Vertrag Artikel 85 Absatz 1, EWG-Vertrag Artikel 177, Verordnung (EWG) Nr. 123/85 vom 12. Dezember 1984,
Stichworte:1. Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Selektives Vertriebssystem für Kraftfahrzeuge - An die Vertragshändler gerichtetes Verbot der Belieferung von herstellerunabhängigen Leasingunternehmen mit Kraftfahrzeugen, die, ohne Einräumung einer Kaufoption, für Leasingnehmer bestimmt sind, die ihren Wohnsitz oder Firmensitz ausserhalb des Vertragsgebiets des betreffenden Vertragshändlers haben - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 2. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Gruppenfreistellung - Verordnung Nr. 123/85 - An die Vertragshändler gerichtetes Verbot der Belieferung von herstellerunabhängigen Leasingunternehmen mit Kraftfahrzeugen, die, ohne Einräumung einer Kaufoption, für Leasingnehmer bestimmt sind, die ihren Wohnsitz oder Firmensitz ausserhalb des Vertragsgebiets des betreffenden Vertragshändlers haben - Ausschluß vom Vorteil der Freistellung, , (Verordnung Nr. 123/85 der Kommission),

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