JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 24.10.1995, Aktenzeichen: C-266/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ist so auszulegen, daß er es verbietet, daß der führende Kraftfahrzeughersteller eines Mitgliedstaats seinen in diesem Staat ansässigen Händlern die Verpflichtung auferlegt, eine Agenturtätigkeit im Leasinggeschäft ausschließlich für Rechnung seiner eigenen Leasinggesellschaft zu entfalten. Zum einen bezwecken oder zumindest bewirken solche ausschließlichen Agenturverträge nämlich eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs, indem sie den Zugang von Leasinggesellschaften, die mit der Leasinggesellschaft dieses Herstellers in Wettbewerb stehen, zu Leasinggeschäften betreffend Fahrzeuge dieses Herstellers beschränken und dessen Händler daran hindern, im eigenen Namen und für eigene Rechnung eine Leasingtätigkeit aufzunehmen. Zum anderen beeinträchtigen solche Verträge den Handel zwischen Mitgliedstaaten, soweit diese Händler weder als Vermittler für in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Leasinggesellschaften auftreten noch für eigene Rechnung Leasingverträge mit in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Verbrauchern abschließen können. 2. Die Verordnung Nr. 123/85 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge ist so auszulegen, daß sie die vom führenden Kraftfahrzeughersteller eines Mitgliedstaats seinen in diesem Staat ansässigen Händlern auferlegte Verpflichtung, eine Agenturtätigkeit im Leasinggeschäft ausschließlich für Rechnung seiner eigenen Leasinggesellschaft zu entfalten, nicht freistellt. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, GWB |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 85, GWB § 26, |
| Stichworte: | 1. Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Selektives Vertriebssystem für Kraftfahrzeuge - Ausschließliche Agenturverträge, die sämtliche Händler des führenden Kraftfahrzeugherstellers eines Mitgliedstaats an dessen Leasinggesellschaft binden - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 2. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Gruppenfreistellung - Verordnung Nr. 123/85 - Ausschließliche Agenturverträge, die sämtliche Händler des führenden Kraftfahrzeugherstellers eines Mitgliedstaats an dessen Leasinggesellschaft binden - Ausschluß vom Vorteil der Freistellung, , (Verordnung Nr. 123/85 der Kommission), |
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