JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 24.10.1990, Aktenzeichen: 301/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Vorschriften der Verordnung Nr. 3796/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und der Verordnung Nr. 2202/82 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischereierzeugnisse sind dahin auszulegen, daß einer Erzeugerorganisation kein finanzieller Ausgleich für zum gemeinschaftlichen Rücknahmepreis zurückgenommenen Fisch gewährt wird, der gemäß der Verordnung Nr. 103/76 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische nach Klassen eingeteilt und vermarktet worden ist, wenn diese Erzeugerorganisation in erheblichem Umfang gegen die in dieser Verordnung niedergelegten gemeinsamen Vermarktungsnormen für anderen Fisch der zurückgenommenen Arten verstossen hat, der während desselben Zeitraums zum Verkauf angeboten, jedoch nicht zurückgenommen worden ist. 2. Das Inverkehrbringen eines den gemeinsamen Vermarktungsnormen nicht entsprechenden Erzeugnisses ist nur dann als Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über den finanziellen Ausgleich mit begrenzter Auswirkung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3137/82 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischereierzeugnisse anzusehen, wenn die Zuwiderhandlung erstens nur gelegentlich begangen wird und sich lediglich auf ganz geringe Mengen des betreffenden Erzeugnisses bezieht und wenn sie zweitens nicht geeignet ist, den Markt zu stören. Die Beweislast für die begrenzte Auswirkung der Zuwiderhandlung obliegt der beteiligten Erzeugerorganisation. |
| Vorschriften: | Art.177 EWGV, Art. 13 VO Nr. 3137/82/EWG, Art. 3 VO Nr. 2202/82/EWG, Art. 9 VO Nr. 2062/80/EWG, |
| Stichworte: | 1. Fischerei - Gemeinsame Marktorganisation - Rücknahme von Fischereierzeugnissen vom Markt - Gewährung eines finanziellen Ausgleichs an die Erzeugerorganisationen - Voraussetzungen - Einhaltung der gemeinsamen Vermarktungsnormen, , ( Verordnungen Nrn. 103/76, 3796/81 und 2202/82 des Rates ), , 2. Fischerei - Gemeinsame Marktorganisation - Rücknahme von Fischereierzeugnissen vom Markt - Gewährung eines finanziellen Ausgleichs an die Erzeugerorganisationen - Von einer Erzeugerorganisation begangene Zuwiderhandlung mit begrenzter Auswirkung - Begriff - Beweislast, , ( Verordnung Nr. 3187/82 der Kommission, Artikel 13 Absatz 1 ), |
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