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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 24.10.1989, Aktenzeichen: 16/88 



EUGH – Aktenzeichen: 16/88

Urteil vom 24.10.1989


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Begriff der Durchführung im Sinne des Artikels 145 dritter Gedankenstrich EWG-Vertrag in der Fassung der Einheitlichen Europäischen Akte umfasst sowohl die Ausarbeitung von Durchführungsvorschriften als auch die Anwendung von Vorschriften auf den Einzelfall durch den Erlaß individueller Rechtsakte. Da der Vertrag den Begriff "Durchführung" verwendet, ohne ihn durch einen näheren Zusatz einzuschränken, lässt sich dieser Begriff nämlich nicht so auslegen, daß er individuelle Rechtsakte ausschließt.

Wenn der Rat von der auf Artikel 145 gegründeten Möglichkeit Gebrauch macht, den Erlaß individueller Rechtsakte mit finanziellen Auswirkungen, zu dem er die Kommission ermächtigt hat, dem sogenannten "Verwaltungsausschußverfahren" zu unterwerfen, das einer der aufgrund von Artikel 145 festgelegten Modalitäten entspricht, beeinträchtigt er nicht die Befugnis der Kommission nach Artikel 205 EWG-Vertrag, den Haushaltsplan in eigener Verantwortung auszuführen. Zum einen kann die Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans die Zuständigkeitsverteilung nicht ändern, wie sie sich aus den verschiedenen Vorschriften des EWG-Vertrags, die den Rat und die Kommission zum Erlaß allgemeiner oder individueller Rechtsakte in bestimmten Bereichen ermächtigen, und aus den Vorschriften der Artikel 145 dritter Gedankenstrich und 155 über die Organe ergibt. Zum anderen ist ein individueller Rechtsakt, mag er auch fast zwangsläufig zu einer Mittelbindung führen, doch von dieser zu unterscheiden, zumal die Befugnis zum Erlaß der Verwaltungsentscheidung und diejenige zur Mittelbindung im Rahmen der internen Organisation jedes Organs verschiedenen Amtsinhabern zugewiesen sein kann.

Diese Auslegung, wonach die Mittelbindungen für sich allein und unabhängig von jeder Sachentscheidung keine Rechtstitel schaffen können, die die Gemeinschaft gegenüber Dritten verpflichten, steht auch im Einklang mit dem System der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans, wonach das Europäische Parlament gemäß Artikel 206 b EWG-Vertrag ermächtigt ist, der Kommission Entlastung zu erteilen, und der Rechnungshof das Europäische Parlament dabei in dem Rahmen unterstützen muß, der durch Artikel 206 a Absatz 2 EWG-Vertrag und Artikel 80 der Haushaltsordnung vorgegeben ist.
Rechtsgebiete:EWGV, VO Nr. 3252/87/EWG
Vorschriften:EWGV Art. 173, EWGV Art. 43, VO Nr. 3252/87/EWG Art. 6 Abs. 4,
Stichworte:EWG-Vertrag - Verteilung der Zuständigkeiten und Bedingungen ihrer Ausübung - Kommission - Vom Rat eingeräumte Durchführungsbefugnisse, die nach von ihm festgelegten Modalitäten ausgeuebt werden müssen - Durchführung - Begriff - Erlaß individueller Rechtsakte - Einbeziehung - Vereinbarkeit mit eigenen Befugnissen der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans, , ( EWG-Vertrag, Artikel 145, 155, 205, 206a Absatz 2 und 206 b, Haushaltsordnung, Artikel 80 ),

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