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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 24.09.2002, Aktenzeichen: C-471/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-471/99

Urteil vom 24.09.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b und 78 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 1 dieser Verordnung sind so auszulegen, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, der nicht der Wohnstaat des Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsrente oder der Wohnstaat des Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers ist, nicht verpflichtet ist, den Betroffenen Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder oder für Waisen zu gewähren, wenn die in den Rechtsvorschriften des Wohnstaats für die Bewilligung solcher Leistungen vorgesehenen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen und der Anspruch des Rentenempfängers oder derjenige von Waisen des verstorbenen Arbeitnehmers in dem anderen Mitgliedstaat allein nach dessen Recht nicht gegeben ist. Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der nicht der Wohnstaat ist, kann in einem solchen Fall gleichwohl verpflichtet sein, die betreffenden Leistungen aufgrund eines zwischen den entsprechenden beiden Mitgliedstaaten geschlossenen und vor dem Inkrafttreten der Verordnung in deren Rechtsordnungen aufgenommenen Abkommens über soziale Sicherheit zu gewähren, wenn die Betroffenen ein wohlerworbenes Recht darauf besitzen, dass dieses Abkommen nach dem Inkrafttreten der Verordnung weiter angewandt wird.

( vgl. Randnr. 32 und Tenor )
Rechtsgebiete:Verordnung 1408/71/EWG
Vorschriften:Verordnung 1408/71/EWG Art. 79 Abs. 1,
Stichworte:Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Familienleistungen - Rentner, die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente beziehen - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder und für Waisen von Rentnern - Anspruchsvoraussetzungen im Wohnmitgliedstaat nicht erfuellt - Anspruch des Rentenempfängers, der allein nach dem innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats, der nicht der Wohnstaat ist, nicht gegeben ist - Keine Verpflichtung des zuständigen Trägers dieses Mitgliedstaats zur Gewährung von Leistungen - Ausnahme - Bestehen eines wohlerworbenen Rechts aufgrund eines vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsregelung geschlossenen Abkommens über soziale Sicherheit, , (Verordnungen des Rates Nr. 1408/71, Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b, 78 Absatz 2 Buchstabe b und 79 Absatz 1, und Nr. 2001/83),

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