JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 24.09.1998, Aktenzeichen: C-76/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Weder Artikel 1 Absätze 1 und 2 noch Artikel 2 Absatz 1 noch die übrigen Bestimmungen der Richtlinie 89/665 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge können so ausgelegt werden, daß im Fall der Nichtumsetzung der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist die für Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665 eingerichtet worden sind, auch zur Entscheidung in Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge befugt sind. Die Erfordernisse einer der Richtlinie 92/50 entsprechenden Auslegung des nationalen Rechts und eines effektiven Schutzes der Rechte des einzelnen gebieten es dem nationalen Gericht jedoch, zu prüfen, ob dem einzelnen aufgrund der anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts ein Anspruch auf Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zuerkannt werden kann. In diesem Zusammenhang hat das nationale Gericht insbesondere zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Nachprüfung vor denselben Stellen geltend gemacht werden kann, die auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge vorgesehen sind. 2 Rettungs- und Krankentransporte unter Begleitung eines Sanitäters fallen sowohl unter Anhang IA, Kategorie 2, als auch unter Anhang IB, Kategorie 25, der Richtlinie 92/50, so daß ein Auftrag, der solche Dienstleistungen zum Gegenstand hat, von Artikel 10 der Richtlinie 92/50 erfasst wird. Sowohl Anhang IA als auch Anhang IB nehmen auf die CPC-Nomenklatur (central product classification; zentrale Gütersystematik) der Vereinten Nationen Bezug, und aus diesen Anhängen ergibt sich eine klare Unterscheidung zwischen Verkehrsdienstleistungen und medizinischen Dienstleistungen beim Krankentransport. Aus der siebten Begründungserwägung der Richtlinie 92/50 ergibt sich, daß die Verweisung auf diese Nomenklatur in diesen Anhängen verbindlich ist. Die CPC-Referenz-Nr. 93, die in Kategorie 25 (Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen) des Anhangs IB aufgeführt ist, gibt eindeutig an, daß sich diese Kategorie ausschließlich auf die medizinischen Aspekte der Gesundheitsdienstleistungen bezieht, die Gegenstand eines öffentlichen Auftrags sind, und nicht auf die Beförderungsaspekte, die in die Kategorie 2 (Landverkehr) fallen, wo die CPC-Referenz-Nr. 712 angegeben ist. 3 Ein einzelner kann sich vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die Bestimmungen der Abschnitte I und II der Richtlinie 92/50 berufen. Auch auf die Bestimmungen der Abschnitte III bis VI kann sich ein einzelner vor einem nationalen Gericht berufen, soweit sich aus der Untersuchung des Wortlauts der einzelnen Bestimmungen ergibt, daß sie unbedingt und hinreichend genau sind. Die eingehenden Bestimmungen der Abschnitte III bis VI über die Wahl der Vergabeverfahren und Durchführung von Wettbewerben, die gemeinsamen technischen und Bekanntmachungsvorschriften, die Teilnahme- sowie die Eignungs- und Zuschlagskriterien vorbehaltlich von Ausnahmen und Qualifizierungen, die sich aus ihrem Wortlaut ergeben, sind nämlich unbedingt und so klar und genau, daß sich die Erbringer von Dienstleistungen vor den nationalen Gerichten auf sie berufen können. 4 Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet einen öffentlichen Auftraggeber eines Mitgliedstaats nicht, auf Antrag eines einzelnen in bestehende, auf unbestimmte Zeit oder für mehrere Jahre abgeschlossene Rechtsverhältnisse einzugreifen, wenn diese Rechtsverhältnisse vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 92/50 begründet worden sind. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 89/665/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 89/665/EWG, |
| Stichworte: | 1 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50 - Bestimmung, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, Stellen für Nachprüfungsverfahren einzurichten - Fehlende Umsetzung - Folgen - Befugnis der für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Bau- und Lieferaufträge zuständigen Instanzen, auch über die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen zu entscheiden - Keine zwingende Folge - Verpflichtung der nationalen Gerichte zur Prüfung, ob nach dem geltenden nationalen Recht eine Nachprüfungsmöglichkeit besteht, , (Richtlinien 89/665 des Rates, Artikel 1 Absätze 1 und 2 sowie 2 Absatz 1 und Richtlinie 92/50 des Rates, Artikel 41), , 2 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50 - Geltungsbereich - Rettungs- und Krankentransporte unter Begleitung eines Sanitäters - Einbeziehung - Einstufung als Landverkehr in Anhang IA, Kategorie 2, und als Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen in Anhang IB, Kategorie 25, , (Richtlinie 92/50 des Rates, Anhänge IA und IB), , 3 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50 - Unmittelbare Wirkung, , (Richtlinie 92/50 des Rates), , 4 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50 - Keine Auswirkungen der Richtlinie auf bestehende Rechtsbeziehungen, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist begründet wurden, , (Richtlinie 92/50 des Rates), |
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