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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 24.09.1998, Aktenzeichen: C-413/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-413/96

Urteil vom 24.09.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, ist dahin auszulegen, daß, wenn sich bei einer nachträglichen Kontrolle herausstellt, daß die Anmeldung einer Ware zum freien Verkehr einen Tarifierungsirrtum enthält, und wenn die Erhebung der Zölle für die Waren der Position, in die die betreffende Ware hätte eingereiht werden müssen, zwar zur Zeit der Annahme der Anmeldung ausgesetzt, zur Zeit der Feststellung des Irrtums aber wiedereingeführt worden war, die Zollbehörden bei der Neuberechnung des zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Zollbetrags die fragliche Aussetzung nicht berücksichtigen dürfen.

Da die Zollaussetzung zur Zeit der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nur im Rahmen von Plafonds gewährt worden war, beruht die Regelung auf der möglichst genauen Einhaltung der festgesetzten Plafonds. Wollte man eine nachträgliche Überschreitung der Plafonds im Fall der Neueinstufung von Waren aufgrund der Feststellung eines Irrtums, der dem Importeur bei der Tarifierung einer Ware unterlaufen ist, akzeptieren, so müsste diese Überschreitung unabhängig von Menge und Wert der betreffenden Waren akzeptiert werden. Diese Auslegung würde sowohl der Verordnung, die die Plafonds aufstellt, als auch der Verordnung, die die Erhebung der Zölle wiedereinführt, ihre praktische Wirksamkeit nehmen. Ausserdem könnte die Möglichkeit, die nachträgliche Überschreitung der Plafonds zu beantragen, zu Mißbräuchen führen.

2 Hat die Kommission nach Befassung des Ausschusses für den Zollkodex in einer an einen Mitgliedstaat gerichteten Entscheidung festgestellt, daß der Erlaß von Eingangsabgaben nach der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nicht gerechtfertigt war, ohne rechtliche oder tatsächliche Ausführungen zu der Frage zu machen, ob für die Nacherhebung der betreffenden Eingangsabgaben eine Rechtsgrundlage in der Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, bestand, so kann ein nationales Gericht, gegebenenfalls unter Einhaltung des Verfahrens des Artikels 177 des Vertrages, über diese Frage entscheiden.
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 1697/79
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 Art. 2 Abs. 1,
Stichworte:1 Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Tarifierungsirrtum in der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr - Erhebung von Zöllen, die im Rahmen von zur Zeit der Annahme dieser Anmeldung anwendbaren Plafonds ausgesetzt, zur Zeit der Feststellung des Irrtums aber wiedereingeführt worden war - Berechnung des Betrages der Zölle ohne Berücksichtigung der fraglichen Aussetzung, , (Verordnung Nr. 1697/79 des Rates, Artikel 2 Absatz 1), , 2 Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlaß von Eingangsabgaben - Entscheidung der Kommission - Tragweite, , (EG-Vertrag, Artikel 177, Verordnungen des Rates Nrn. 1430/79 und 1697/79),

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