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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 24.09.1998, Aktenzeichen: C-319/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-319/96

Urteil vom 24.09.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Artikel 3 Absatz 1 und 4 Nummer 1 der Zweiten Richtlinie 79/32 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in ihrer im Mai 1990 geltenden Fassung sind dahin auszulegen, daß mit poröser Zellulose umhüllte Tabakrollen, die zum Rauchen in Zigarettenhülsen gesteckt werden müssen, als Rauchtabak gemäß Artikel 4 Nummer 1 dieser Richtlinie anzusehen sind. Da derartige Tabakrollen als solche nicht geraucht werden können, entsprechen sie nicht der Definition der Zigarette im Sinne dieser Richtlinie.

2 Ein Schadensersatzanspruch zugunsten der durch einen einem Mitgliedstaat zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht Geschädigten ist im Gemeinschaftsrecht anerkannt, wenn drei Voraussetzungen erfuellt sind: Die Rechtsnorm, gegen die verstossen worden ist, bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang. Zwar stellt es als solches einen qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar, wenn keine Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie innerhalb der dafür festgesetzten Frist getroffen worden sind, um das durch diese Richtlinie vorgeschriebene Ziel zu erreichen; haben die nationalen Behörden die Vorschriften der Richtlinie unmittelbar angewendet, ist aber zu prüfen, ob diese Behörden angesichts des Ausmasses der Klarheit und Genauigkeit dieser Vorschriften in einer offensichtlich qualifizierten Weise gegen diese Vorschriften verstossen haben.

3 Ein Mitgliedstaat, dessen Behörden bei der Auslegung der Artikel 3 Absatz 1 und 4 Nummer 1 der Zweiten Richtlinie 79/32 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer ein Erzeugnis wie mit poröser Zellulose umhüllte Tabakrollen irrtümlich als Zigarette qualifiziert und die Vollziehung dieser Entscheidung nicht ausgesetzt haben, ist nach Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet, den dem Hersteller durch diese fehlerhafte Entscheidung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Da die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie verschiedene ernsthaft vertretbare Auslegungen zulassen, haben die nationalen Behörden nicht in einer offensichtlich qualifizierten Weise gegen diese Vorschrift verstossen, denn die Auslegung, die sie diesen Vorschriften gegeben haben, steht nicht offensichtlich im Widerspruch zum Wortlaut dieser Richtlinie und insbesondere nicht zu dem mit dieser verfolgten Ziel.
Rechtsgebiete:Richtlinie 79/32/EWG
Vorschriften:Richtlinie 79/32/EWG,
Stichworte:Richtlinie 79/32 Art. 3 Abs. 1 , Richtlinie 79/32 Art. 3 Abs. 4 Nr. 1, 1 Steuerrecht - Harmonisierung - Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer - Richtlinie 79/32 - Zigaretten - Begriff - Rauchtabak - Begriff, , (Richtlinie 79/32 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 und 4 Nummer 1), , 2 Gemeinschaftsrecht - Verletzung durch einen Mitgliedstaat - Durchführung einer Richtlinie - Pflicht zum Ersatz des dem einzelnen entstandenen Schadens - Voraussetzungen, , 3 Steuerrecht - Harmonisierung - Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer - Richtlinie 79/32 - Als Zigaretten qualifizierte mit poröser Zellulose umhüllte Tabakrollen - Auf einer fehlerhaften Auslegung der Richtlinie beruhende Qualifizierung - Pflicht zum Ersatz des dem einzelnen entstandenen Schadens - Keine hinreichend qualifizierte Verletzung, , (Richtlinie 79/32 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 und 4 Nummer 1),

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