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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 24.07.2003, Aktenzeichen: C-39/03 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-39/03 P

Urteil vom 24.07.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 15a der Richtlinie 75/319 über Arzneispezialitäten in der Fassung der Richtlinie 93/39 gilt für Genehmigungen für das Inverkehrbringen, die gemäß dem mit Schiedsverfahren verbundenen Verfahren der gegenseitigen Anerkennung in Kapitel III der Richtlinie 75/319 erteilt wurden. Diese Bestimmung kann nicht als Rechtsgrundlage für Entscheidungen der Kommission dienen, mit denen den Mitgliedstaaten aufgegeben wird, Genehmigungen für das Inverkehrbringen zurückzunehmen, die ursprünglich im Rahmen rein nationaler Verfahren erteilt wurden.

( vgl. Randnrn. 45-46, 51 )
Rechtsgebiete:Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten in der Fassung der Richtlinie 93/39/EWG des Rates vom 14. Juni 1993, Richtlinie 75/319/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten in der Fassung der Richtlinie 93/39
Vorschriften:Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten in der Fassung der Richtlinie 93/39/EWG des Rates vom 14. Juni 1993, Richtlinie 75/319/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten in der Fassung der Richtlinie 93/39 Art. 15a,
Stichworte:Rechtsangleichung - Arzneispezialitäten - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Rücknahme der Genehmigung - Genehmigungen, die gemäß dem mit Schiedsverfahren verbundenen Verfahren der gegenseitigen Anerkennung erteilt wurden - Keine Zuständigkeit der Kommission für Genehmigungen, die ursprünglich im Rahmen nationaler Verfahren erteilt wurden, , (Richtlinie 75/319 des Rates, Artikel 15a),

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