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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 24.07.2003, Aktenzeichen: C-280/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-280/00

Urteil vom 24.07.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Verordnung Nr. 1191/69 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs, insbesondere Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2, ist dahin auszulegen, dass einem Mitgliedstaat die Möglichkeit eröffnet wird, diese Verordnung nicht auf den zwingend auf öffentliche Zuschüsse angewiesenen Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr anzuwenden und ihre Anwendung auf die Fälle zu beschränken, in denen andernfalls eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht möglich ist; dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gewahrt ist, was wiederum voraussetzt, dass in den nationalen Rechtsvorschriften klar festgelegt ist, in welchem Umfang von dieser Ausnahmebefugnis Gebrauch gemacht wird, damit festgestellt werden kann, in welchem Fall diese Ausnahme gilt und in welchem Fall die Verordnung anwendbar ist.

( vgl. Randnrn. 58, 64, Tenor 1 )

2. Die Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG), wonach die Beihilfe geeignet sein muss, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, hängt nicht vom örtlichen oder regionalen Charakter der erbrachten Verkehrsdienste oder von der Größe des betreffenden Tätigkeitsgebiets ab.

Es ist nämlich keineswegs ausgeschlossen, dass sich ein öffentlicher Zuschuss, der einem Unternehmen gewährt wird, das ausschließlich örtliche oder regionale Verkehrsdienste und keine Verkehrsdienste außerhalb seines Heimatstaats leistet, gleichwohl auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken kann, denn wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen öffentlichen Zuschuss gewährt, so kann dadurch die Erbringung von Verkehrsdiensten durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Verkehrsdienste auf dem Markt dieses Staates zu erbringen, verringern. Außerdem gilt die Mitteilung der Kommission über De minimis"-Beihilfen nicht für den Verkehrssektor, wie sich aus ihrem vierten Absatz ergibt. Auch die Verordnung Nr. 69/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis"-Beihilfen gilt nach ihrer dritten Begründungserwägung und ihrem Artikel 1 Buchstabe a nicht für diesen Sektor. Schließlich gibt es keine Schwelle und keinen Prozentsatz, bis zu der oder dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wäre. Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließt nämlich von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus.

( vgl. Randnrn. 77-78, 80-82, Tenor 2 )

3. Eine staatliche Maßnahme fällt nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG), soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen.

Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfuellt sind. Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt. Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfuellung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfuellung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Nur bei Einhaltung dieser Voraussetzung ist gewährleistet, dass dem betreffenden Unternehmen kein Vorteil gewährt wird, der dadurch, dass er die Wettbewerbsstellung dieses Unternehmens stärkt, den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Wenn viertens die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfuellung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfuellung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.

( vgl. Randnrn. 87-93, Tenor 2 )

4. Nach dem Erlass der Verordnung Nr. 1107/70 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr sind die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, sich außerhalb der im abgeleiteten Gemeinschaftsrecht genannten Fälle auf Artikel 77 EG-Vertrag (jetzt Artikel 73 EG) zu berufen, wonach Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen, mit dem EG-Vertrag vereinbar sind.

In den Fällen, in denen die Verordnung Nr. 1191/69 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs nicht anwendbar ist und die fraglichen Zuschüsse unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) fallen, legt die Verordnung Nr. 1107/70 infolgedessen abschließend fest, unter welchen Voraussetzungen die Behörden der Mitgliedstaaten Beihilfen im Sinne von Artikel 77 EG-Vertrag gewähren können.

( vgl. Randnrn. 101, 107-108 )
Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs, PBefG
Vorschriften:EGV Art. 87, EGV Art. 73, Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs, PBefG § 8 Abs. 4,
Stichworte:VO Nr. 1191/69 Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2, EG-Vertrag Art. 92 Abs. 1, EG-Vertrag Art. 77, VO Nr. 69/2001, VO Nr. 1191/69, VO Nr. 1107/70, 1. Verkehr - Vorgehen der Mitgliedstaaten bei gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen - Verordnung Nr. 1191/69 - Zulässige Ausnahme für Unternehmen, die Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr betreiben - Umfang der den Mitgliedstaaten eingeräumten Befugnis - Verpflichtung, klar festzulegen, in welchem Umfang von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird - Wahrung der Rechtssicherheit, , (Verordnung Nr. 1191/69 des Rates, Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2), , 2. Staatliche Beihilfen - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Ausschluss des Verkehrssektors von der Anwendung der so genannten De-minimis-Regel durch die Kommission, , (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG], Verordnung Nr. 69/2001 der Kommission, Mitteilung 96/C 68/06 der Kommission), , 3. Staatliche Beihilfen - Begriff - Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben - Ausschluss - Voraussetzungen - Klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen - Objektive und transparente Aufstellung der Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird - Begrenzung des Ausgleichs auf die Kosten - Bestimmung des Ausgleichs, sofern das Unternehmen nicht durch ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gewählt wurde, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten eines durchschnittlichen Unternehmens des betreffenden Sektors, , (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]), , 4. Verkehr - Beihilfen für den Verkehr - Anwendung von Artikel 77 EG-Vertrag (jetzt Artikel 73 EG) - Beschränkung auf die im abgeleiteten Gemeinschaftsrecht genannten Fälle, , (EG-Vertrag, Artikel 77 [nach Änderung jetzt Artikel 73 EG], Verordnungen Nrn. 1191/69 und 1107/70 des Rates),

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