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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 24.06.1992, Aktenzeichen: C-137/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-137/91

Urteil vom 24.06.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Umstand, daß ein Mitgliedstaat nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf die Fragen geantwortet hat, die ihm im Rahmen einer Untersuchung gestellt wurden, mit der das Vorliegen einer möglichen Vertragsverletzung seinerseits geprüft werden soll, erschwert der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgabe und stellt deshalb einen Verstoß gegen die in Artikel 5 EWG-Vertrag niedergelegte Mitwirkungspflicht dar.

2. Artikel 30 EWG-Vertrag steht einer nationalen Regelung entgegen, die die Unternehmen verpflichtet, ausschließlich elektronische Registrierkassen zu kaufen, bei deren Herstellung ein im Inland erzielter Mehrwert in einer von ihr bestimmten Mindesthöhe anfällt.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 5, EWG-Vertrag Art. 30, EWG-Vertrag Art. 169,
Stichworte:1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Mitwirkung an den Untersuchungen im Zusammenhang mit Vertragsverletzungen, , (EWG-Vertrag, Artikel 5), , 2. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, mit der den Unternehmen vorgeschrieben wird, ausschließlich elektronische Registrierkassen zu kaufen, bei deren Herstellung ein bestimmter im Inland erzielter Mehrwert angefallen ist, , (EWG-Vertrag, Artikel 30),

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