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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 24.06.1987, Aktenzeichen: 384/85 



EUGH – Aktenzeichen: 384/85

Urteil vom 24.06.1987


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 79/7 DES RATES ÜBER DAS VERBOT JEGLICHER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT KONNTE SEIT DEM 23. DEZEMBER 1984 IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN, UM DIE VERLÄNGERUNG DER WIRKUNGEN EINER MIT DIESEM ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UNVEREINBAREN FRÜHEREN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFT ÜBER DIESEN ZEITPUNKT HINAUS AUSZUSCHLIESSEN.

BEI FEHLEN ANGEMESSENER MASSNAHMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 4 ABSATZ 1 HABEN FRAUEN ANSPRUCH AUF DIE GLEICHE BEHANDLUNG UND AUF ANWENDUNG DER GLEICHEN REGELUNG WIE MÄNNER, DIE SICH IN DER GLEICHEN LAGE BEFINDEN, WOBEI DIESE REGELUNG, SOLANGE DIE RICHTLINIE NICHT DURCHGEFÜHRT IST, DAS EINZIG GÜLTIGE BEZUGSSYSTEM BLEIBT.
Rechtsgebiete:RICHTLINIE 79/7
Vorschriften:RICHTLINIE 79/7 ART. 4,
Stichworte:SOZIALPOLITIK - GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT - RICHTLINIE 79/7 - ARTIKEL 4 ABSATZ 1 - UNMITTELBARE WIRKUNG - TRAGWEITE, , ( RICHTLINIE 79/7 DES RATES, ARTIKEL 4 ABSATZ 1 ),

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