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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 24.06.1986, Aktenzeichen: 22/85 



EUGH – Aktenzeichen: 22/85

Urteil vom 24.06.1986


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DA ARTIKEL 17 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 EINE BESTÄTIGUNG DES GRUNDSATZES DER PARTEIAUTONOMIE DARSTELLT , IST SEIN ABSATZ 3 SO AUSZULEGEN , DASS DER GEMEINSAME WILLE DER PARTEIEN BEI ABSCHLUSS DES VERTRAGS RESPEKTIERT WIRD. DAMIT VON EINER ' ' NUR ZUGUNSTEN EINER DER PARTEIEN GETROFFENEN ' ' GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG GESPROCHEN WERDEN KANN , MUSS DER GEMEINSAME WILLE , EINE DER PARTEIEN ZU BEGÜNSTIGEN , SICH DAHER KLAR AUS DEM WORTLAUT DER GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG ODER AUS DER GESAMTHEIT DER DEM VERTRAG ZU ENTNEHMEN DEN ANHALTSPUNKTE ODER DER UMSTÄNDE DES VERTRAGSSCHLUSSES ERGEBEN.

DESHALB FÄLLT EINE GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG NICHT SCHON DANN UNTER ARTIKEL 17 ABSATZ 3 DES ÜBEREINKOMMENS , WENN LEDIGLICH FESTSTEHT , DASS DIE PARTEIEN DIE ZUSTÄNDIGKEIT EINES GERICHTS ODER DER GERICHTE EINES VERTRAGSSTAATS VEREINBART HABEN , IN DESSEN HOHEITSGEBIET DIESE PARTEI IHREN WOHNSITZ HAT.
Rechtsgebiete:Übereinkommen vom 27. SEptember 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Enscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vorschriften:Übereinkommen vom 27. SEptember 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Enscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 17 Abs. 3,
Stichworte:UEBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - VEREINBARUNG ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT - ' ' NUR ZUGUNSTEN EINER DER PARTEIEN GETROFFENE ' ' GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG - BEGRIFF - KRITERIEN, , ( ÜBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 , ARTIKEL 17 ABSATZ 3 ),

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