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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 24.05.1978, Aktenzeichen: 108-77 



EUGH – Aktenzeichen: 108-77

Urteil vom 24.05.1978


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 IN VERBINDUNG MIT DER VERORDNUNG NR. 2101/75 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE IM ZUCKERSEKTOR AUFGRUND EINER AUSSCHREIBUNG FÜR DEN JEWEILIGEN EXPORTEUR INDIVIDÜLL IN NATIONALER WÄHRUNG FESTGESETZTE AUSFUHRERSTATTUNG NICHT MIT DEM VON DER KOMMISSION FESTGESETZTEN WÄHRUNGSKÖFFIZIENTEN , DER VON DEM PROZENTSATZ ABGELEITET WIRD , ANHAND DESSEN DER WÄHRUNGSAUSGLEICH BERECHNET WORDEN IST , MULTIPLIZIERT WIRD.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 1380/75
Vorschriften:Verordnung Nr. 1380/75 Art. 4 Abs. 3,
Stichworte:LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - ZUCKER - HANDEL MIT DRITTLÄNDERN - WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - IN NATIONALER WÄHRUNG FESTGESETZTE AUSFUHRERSTATTUNG - ANWENDUNG EINES BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN - UNZULÄSSIGKEIT, , ( VERORDNUNG NR. 1380/75 DER KOMMISSION , ARTIKEL 4 ABSATZ 3, VERORDNUNG NR. 2101/75 DER KOMMISSION ),

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