JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 24.04.1997, Aktenzeichen: C-39/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Die vorläufige Gültigkeit eines vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 geschlossenen Kartells, das bei der Kommission vor dem 1. November 1962 angemeldet worden ist, endet erst dann, wenn die Kommission zu diesem Kartell positiv oder negativ Stellung genommen hat. Diese vorläufige Gültigkeit ist nämlich durch den Schutz der Rechtssicherheit auf vertraglichem Gebiet und durch den Schutz der Interessen der an dem ordnungsgemäß angemeldeten Altkartell Beteiligten gerechtfertigt. Der Umstand, daß seit der Anmeldung eines Altkartells ein mehr oder weniger langer Zeitraum verstrichen ist, kann, ohne daß die Kommission Stellung genommen hätte, nicht die Beendigung der vorläufigen Gültigkeit dieses Kartells bewirken. 4 Ein ordnungsgemäß angemeldetes Kartell, das vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 geschlossen wurde, profitiert nur dann von der vorläufigen Gültigkeit, wenn der Inhalt der Vereinbarung weiterhin unverändert bleibt oder, im Fall von Änderungen, wenn diese keine Verstärkung oder Erweiterung der beschränkenden Wirkungen der Vereinbarung mit sich bringen. Im Unterschied zu den Änderungen, die die beschränkende Wirkung der Kartelle lockern, sind nämlich jede auch noch so geringe Verstärkung oder Erweiterung der Beschränkungen und erst recht jede Einführung neuer Beschränkungen grundsätzlich so zu betrachten, daß damit das Altkartell, dem vorläufige Gültigkeit zuerkannt wurde, beendet worden und eine neue Vereinbarung zustande gekommen ist, die nicht von der vorläufigen Gültigkeit profitiert. Falls jedoch die Änderung des Altkartells die Einführung einer neuen Beschränkung bewirkt, die sich von der Vereinbarung trennen ließe und die deren Struktur unberührt ließe, würde die vorläufige Gültigkeit des Altkartells, wie sie vor der Änderung bestanden hat, nicht in Frage gestellt; nur die neue Beschränkung wäre nicht von der vorläufigen Gültigkeit gedeckt. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 177, EG-Vertrag Art. 85, |
| Stichworte: | 1 Wettbewerb - Kartelle - Anmeldung - Altvereinbarungen - Vorläufige Gültigkeit - Ende - Voraussetzungen - Stellungnahme der Kommission, , (EG-Vertrag, Artikel 85, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 5 Absatz 1), , 2 Wettbewerb - Kartelle - Anmeldung - Altvereinbarungen - Vorläufige Gültigkeit - Tragweite - Änderungen, die die beschränkenden Wirkungen der Vereinbarung verstärken oder erweitern - Ausschluß, , (EG-Vertrag, Artikel 85, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 5 Absatz 1), |
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