JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 24.03.1988, Aktenzeichen: 347/85
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Verweigert die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung, daß diese durch einem Mitgliedstaat vorzuwerfende Verletzungen einer Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden, so obliegt ihr der Nachweis, daß dieser Staat Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte verletzt hat. Wenn der Betrag, dessen Übernahme verweigert wird, nach Maßgabe dessen berechnet wurde, wie die Verletzung die Lasten des EAGFL berührt hat, so obliegt dem Mitgliedstaat, der den Betrag der Höhe nach bestreitet, der Beweis, daß die fraglichen Lasten durch die Verletzung nicht oder in einem geringeren Umfang erhöht wurden, als die Kommission es berechnet hat. 2. Die Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 erlauben es der Kommission nur, zu Lasten des EAGFL die gemäß den geltenden Vorschriften in den verschiedenen Agrarsektoren bezahlten Beträge zu übernehmen. Alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation auszubezahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, bleiben zu Lasten der Mitgliedstaaten. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die unerlaubten nationalen Praktiken, die unter Verletzung der Regeln der Verwaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu Ausgaben geführt haben, sich auf andere Haushaltsposten des EAGFL günstig auswirken sollten. Jede andere Lösung würde das wesentliche Ziel des Rechnungsabschlußverfahrens, die Ordnungsmässigkeit der Ausgaben zu überprüfen, in sein Gegenteil verkehren. 3. Eine Entscheidung über den Abschluß der Rechnungen der vom EAGFL finanzierten Ausgaben, mit der die Übernahme eines Teils der angemeldeten Ausgaben abgelehnt wird, bedarf insoweit keiner detaillierten Begründung, als die betroffene Regierung am Verfahren der Ausarbeitung der Entscheidung weitgehend beteiligt war und deshalb die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, die streitigen Beträge nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen. |
| Rechtsgebiete: | EG, EWG |
| Vorschriften: | EG Art. 230, EWG Art. 173, |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmässigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Kommissionsseitige Beschränkung auf die dem EAGFL aus den Unregelmässigkeiten erwachsenden Kosten - Beweislast - Verteilung zwischen Kommission und betroffenem Mitgliedstaat, , ( Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 2, 3 und 5 Absatz 2 Buchstabe b ), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Grundsätze - Ablehnung der Übernahme von mit rechtswidrigen Praktiken verbundenen Ausgaben - Praktiken, die bei anderen Haushaltsposten des EAGFL zu Einsparungen führen - Keine Auswirkungen, , ( Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 2 und 3 ), , 3. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über den Rechnungsabschluß bei vom EAGFL finanzierten Ausgaben, , ( EWG-Vertrag, Artikel 190 ), |
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