JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 24.02.1994, Aktenzeichen: C-99/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 1 der Entscheidung 83/396 über die von der italienischen Regierung vorgesehenen Beihilfen zugunsten italienischer stahlerzeugender Unternehmen erlaubt die Gewährung der Beihilfe in Form der Erstattung der Erhöhungen des sovrapprezzo termico nur zugunsten der Unternehmen, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung zum Privatsektor gehörten. 2. Eine Entscheidung der Kommission über die Genehmigung einer Beihilfe, die ein Mitgliedstaat ausschließlich zugunsten privater Unternehmen vorsieht, verstösst nicht gegen Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag, der Maßnahmen oder Praktiken verbietet, die eine Diskriminierung zwischen Erzeugern herbeiführen, wenn zum einen andere, ebenfalls genehmigte Beihilfen ausschließlich zugunsten der öffentlichen Unternehmen dieses Mitgliedstaats vorgesehen sind, und wenn zum anderen alle genehmigten Beihilfen nach Maßgabe des von von jedem Empfänger oder jeder Empfängergruppe zugesagten Kapazitätsabbaus beurteilt worden sind. |
| Rechtsgebiete: | EGKS-Vertrag |
| Vorschriften: | EGKS-Vertrag Art. 41, |
| Stichworte: | 1. EGKS - Beihilfen für die Stahlindustrie - Genehmigung durch die Kommission - Auslegung einer Genehmigungsentscheidung zur Bestimmung der Empfänger der genehmigten Beihilfe, , (Entscheidung 83/396 der Kommission), , 2. EGKS - Beihilfen für die Stahlindustrie - Genehmigung durch die Kommission - Unterschiedliche, aber aufgrund derselben Kriterien genehmigte Beihilfen für öffentliche und private Unternehmen - Keine Diskriminierung, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchstabe b, Entscheidung 83/396 der Kommission), |
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