JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 24.02.1994, Aktenzeichen: C-368/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Der Anspruch auf Anwendung der Regelung über von der Gemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährte Zollpräferenzen geht verloren, wenn in dem bei der Ausfuhr der Waren nach den Verordnungen Nrn. 3749/83 und 693/88 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung dieser Zollpräferenzen ausgestellten Ursprungszeugnis nach Formblatt A ein anderes Land als ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als Bestimmungsland angegeben ist. Wenn jedoch die fraglichen Waren die Ursprungserfordernisse der Gemeinschaftsregelung erfuellen und sich die Ausstellung des Zeugnisses, in dem ein anderes Land als Bestimmungsland angegeben ist, durch eine Situation erklärt, die Ausnahmecharakter hat, spricht nichts dagegen, daß die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes nachträglich ein entsprechendes neues Zeugnis nach Artikel 23 der genannten Verordnungen ausstellt, das für die Gewährung der Zollbefreiung berücksichtigt werden muß, sofern alle anderen Gültigkeitsvoraussetzungen der Gemeinschaftsregelung erfuellt sind. Vom Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne der genannten Verordnungen ist dann auszugehen, wenn die Angabe eines Drittlands als Bestimmungsland darauf zurückzuführen ist, daß die fraglichen Waren Gegenstand eines Kompensationsgeschäfts mit diesem Land sind, letztlich aber auf anderen Märkten weiterverkauft werden, weil dieses Land sie nicht braucht. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 3749/83/EWG, Verordnung 693/88/EWG |
| Vorschriften: | Verordnung 3749/83/EWG, Verordnung 693/88/EWG, |
| Stichworte: | Gemeinsamer Zolltarif - System allgemeiner Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer - Warenursprung - Ursprungszeugnis, in dem ein anderes Land als ein Mitgliedstaat als Bestimmungsland angegeben ist - Verlust des Anspruchs auf Zollbefreiung - Nachträgliche Ausstellung eines neuen Zeugnisses, das die Erfuellung dieses Anspruchs sichert - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (Verordnungen Nrn. 3749/83 und 693/88 der Kommission), |
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