JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 24.02.1988, Aktenzeichen: 8/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 5 der Verordnung Nr. 389/82 ist dahin gehend auszulegen, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den gemäß Artikel 2 dieser Verordnung anerkannten Baumwollerzeugergemeinschaften die Investitionsbeihilfen zu gewähren, wenn sich die Investitionen in von der Kommission genehmigte nationale Programme zur Entwicklung und Rationalisierung der Erzeugung und Vermarktung einfügen. Ein Mitgliedstaat darf einer anerkannten Gemeinschaft die Gewährung solcher Beihilfen nicht mit der Begründung versagen, daß diese Gemeinschaft einer vorgeschriebenen Rechtsform ermangelt, sofern er nicht Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 der genannten Verordnung und das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag verletzen will. |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Baumwolle - Beihilfen für Erzeugergemeinschaften - Investitionsbeihilfen - Investitionen, die sich in ein von der Kommission genehmigtes nationales Programm einfügen - Anspruch auf die Beihilfen - Anerkannte Erzeugergemeinschaft, die von den Beihilfen aufgrund ihrer Rechtsform ausgeschlossen wird - Unzulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2, Verordnung Nr. 389/82 des Rates, Artikel 2 und 5 ), |
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