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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 24.01.2002, Aktenzeichen: C-500/99 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-500/99 P

Urteil vom 24.01.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 225 Absatz 1 EG und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes kann mit einem Rechtsmittel nur die Verletzung von Rechtsvorschriften gerügt werden. Der Gerichtshof ist nicht für die Feststellung von Tatsachen zuständig. Außerdem ist er grundsätzlich nicht zuständig, die Beweismittel zu prüfen, auf die das Gericht diesen Sachverhalt gestützt hat. Es ist allein Aufgabe des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen. Diese Würdigung ist daher, sofern diese Beweismittel nicht entstellt werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterläge.

( vgl. Randnr. 59 )

2. Aus Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits geht klar hervor, dass dieser Artikel der Kommission ein Ermessen einräumen soll. Zudem ist diese Vorschrift eine Ausnahme von der in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 vorgesehenen Regel, dass eine Beteiligung an Ausgaben, die vor dem Eingang des entsprechenden Antrags bei der Kommission getätigt wurden, nicht in Betracht kommen kann. Da Ausnahmen eng auszulegen sind, ist das Wort kann" in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung nicht weiter zu verstehen als in dem Sinne, dass der Kommission eine bloße Befugnis verliehen wird.

( vgl. Randnr. 68 )

3. Die Verwaltung kann einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, sofern weder der Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens verletzt werden. Diese Befugnis, die selbst dann besteht, wenn der durch den Verwaltungsakt Begünstigte nicht zu dessen Rechtswidrigkeit beigetragen hat, ist erst recht gegeben, wenn die Rechtswidrigkeit auf dem Handeln des Begünstigten beruht.

( vgl. Randnr. 90 )
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds, Verordnung Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 in der Fassung der Verordnung Nr. 2082/93, Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, Arbeitsunterlage VI/1216/86-IT über die Bestimmung der höchstmöglichen Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Art. 19 Abs. 2, Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds Art. 15 Abs. 2, Verordnung Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 in der Fassung der Verordnung Nr. 2082/93 Art. 24, Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung Art. 10 Abs. 1, Arbeitsunterlage VI/1216/86-IT über die Bestimmung der höchstmöglichen Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung Punkt B.1 Abs. 5, Arbeitsunterlage VI/1216/86-IT über die Bestimmung der höchstmöglichen Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung Punkt B.1 Abs. 12,
Stichworte:1. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verfälschung, , (Artikel 225 Absatz 1 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), , 2. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt - Strukturinterventionen - Gemeinschaftsfinanzierung zugunsten nationaler Aktionen - Feststellung des zuschussfähigen Ausgaben - Entscheidungsspielraum der Kommission, , (Verordnung Nr. 4253/88 des Rates, Artikel 15 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2),

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