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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 24.01.2002, Aktenzeichen: C-170/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-170/00

Urteil vom 24.01.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 und Artikel 8 der Verordnung Nr. 1663/95 geht hervor, dass sie beide auf die Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen der Kontrolldienststellen des EAGFL in den Mitgliedstaaten Bezug nehmen. Auch wenn Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 729/70 die Worte Ergebnisse ihrer Überprüfungen" und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 die Worte aufgrund von Nachforschungen [getroffene] Feststellungen" verwendet, ist klar, dass sich diese Bestimmungen auf dasselbe Stadium des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, und zwar auf die von den Dienststellen der Kommission in den Mitgliedstaaten vor Ort vorgenommenen Prüfungen, beziehen.

Was die Vorschriften über die Form der Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen an die Mitgliedstaaten angeht, so unterscheidet Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 zwischen der Mitteilung der Feststellungen" nach Unterabsatz 1 und der förmlichen Mitteilung der Schlussfolgerungen" nach Unterabsatz 2, die in einem späteren Stadium erfolgt. Daraus folgt, dass an die erstgenannte Mitteilung hinsichtlich der Form nicht so hohe Anforderungen zu stellen sind wie an wie die zweitgenannte. Die Schriftform dient in diesem Verfahrensstadium lediglich einem Beweiszweck im Verhältnis zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat. Dieser Beweiszweck wird durch jedes Verfahren, das einen Schriftträger voraussetzt, erfuellt. Die Mitteilung der Feststellungen kann sich daher auch aus der Übersendung eines Schriftstücks durch Fernschreiben oder Fax ergeben.

( vgl. Randnrn. 27-29 )

2. Im Verfahren des Rechnungsabschlusses des EAGFL wird die Frist von 24 Monaten des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 729/70 durch das Schriftstück in Gang gesetzt, mit dem die Kommission dem Mitgliedstaat die Ergebnisse der Überprüfungen vor Ort und der zu treffenden Korrekturmaßnahmen mitteilt. Eine ausdrückliche Erwähnung dieser Frist wird nach der geltenden Regelung nicht verlangt. Das Schriftstück nennt auch die Beantwortungsfrist von zwei Monaten, wie sie in Artikel 8 der Verordnung Nr. 1663/95 vorgesehen ist. Was eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Bestimmung angeht, so muss die Kommission im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten die Bedingungen erfuellen, die sie für sich selbst mit Durchführungsverordnungen aufgestellt hat. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch im Rahmen ihrer Beziehungen zur Kommission keine rein formalistischen Standpunkte einnehmen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass ihre Rechte in vollem Umfang geschützt worden sind. Das ist der Fall, wenn ein Mitgliedstaat umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission und den wahrscheinlich vorzunehmenden Berichtigungen hinsichtlich der fraglichen Prämien erhalten hat, so dass das Schriftstück den Warnzweck erfuellt hat, der einer schriftlichen Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 zukommt. Der bloße Umstand, dass das Schriftstück über die Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen keine Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 1663/95 enthält, stellt daher keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift dar.

( vgl. Randnrn. 32-34 )
Rechtsgebiete:Entscheidung 2000/216/EG der Kommission vom 1. März 2000, Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 geänderten Fassung, Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie
Vorschriften:Entscheidung 2000/216/EG der Kommission vom 1. März 2000 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 geänderten Fassung Art. 5, Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie Art. 8,
Stichworte:1. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss - Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen der Kontrolldienststellen an die Mitgliedstaaten - Anwendbare Vorschriften - Formerfordernisse - Beweiszweck der Schriftform - Zulässigkeit jedes Verfahrens, das einen Schriftträger voraussetzt, , (Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c, Verordnung Nr. 1663/95 der Kommission, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1), , 2. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss - Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen der Kontrolldienststellen an die Mitgliedstaaten - Materielle Voraussetzungen - Angabe der Beantwortungsfrist von zwei Monaten ohne ausdrückliche Anführung von Artikel 8 der Verordnung Nr. 1663/95 - Keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift - Voraussetzungen, , (Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c, Verordnung Nr. 1663/95 der Kommission, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1),

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