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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 23.11.2000, Aktenzeichen: C-441/97 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-441/97 P

Urteil vom 23.11.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Artikel 1 Absatz 1 des Fünften Stahlbeihilfenkodex der Gemeinschaft enthält kein allgemeines Verbot für Beihilfen, sondern bestimmt nur in allgemeinen Worten den Umfang der vorgesehenen Ausnahme von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag. Artikel 1 Absatz 1 dieses Kodex bezweckt somit nicht, den Erlass weiterer Maßnahmen auszuschließen, mit denen vom Verbot des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag abgewichen wird.

Artikel 1 Absatz 1 dieses Kodex ist so auszulegen, dass die Kommission nach diesem Kodex nicht befugt ist, Beihilfen, die nicht unter die Artikel 2 bis 5 dieses Kodex fallen, nach den mit diesem eingeführten vereinfachten Verfahren zu genehmigen, dass sie dagegen befugt ist, gemäß Artikel 95 EGKS-Vertrag zusätzliche allgemeine oder individuelle Maßnahmen zu erlassen, mit denen Beihilfen, die in diesem Kodex nicht genannt sind, mit einstimmiger Zustimmung des Rates genehmigt werden.

Daher hat das Gericht zu Recht entschieden, dass der Fünfte Stahlbeihilfenkodex der Gemeinschaft nur für die darin aufgezählten, mit dem EGKS-Vertrag zu vereinbarenden Beihilfen einen verbindlichen rechtlichen Rahmen darstellt und dass die Kommission von Artikel 95 EGKS-Vertrag Gebrauch machen kann, um Einzelfallentscheidungen zu erlassen.

(vgl. Randnrn. 39, 42-43)

2 Gewiss könnte die Kommission auf der Grundlage des Artikels 95 Absatz 1 EGKS-Vertrag nicht die Gewährung staatlicher Beihilfen gestatten, die zur Erreichung der im EGKS-Vertrag aufgestellten Ziele nicht unerlässlich wären und zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden.

Jedoch kann weder aus dieser Vorschrift noch aus dem darin aufgestellten Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitet werden, dass staatliche Beihilfen für die beabsichtigte Umstrukturierung eines Unternehmens nur dann unerlässlich sind, wenn sie nur einmal gewährt werden.

Eine solche Auslegung von Artikel 95 Absatz 1 EGKS-Vertrag entspräche nicht der Zielsetzung dieser Vorschrift, der Kommission die Befugnisse zu verleihen, die erforderlich sind, um unvorhergesehenen Lagen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Marktbedingungen zu begegnen. Die Anwendung des Prinzips "one time, last time" würde die Beihilfen, die als erforderlich im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könnten, übermäßig beschränken und es der Kommission nicht erlauben, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine beabsichtigte Umstrukturierungsbeihilfe zur Erreichung der Ziele des EGKS-Vertrags unerlässlich ist.

(vgl. Randnrn. 53-55)
Stichworte:1 EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Genehmigung durch die Kommission - Allgemeine Entscheidungen und Einzelfallentscheidungen - Erlass von Einzelfallentscheidungen zur Genehmigung von Beihilfen, die nicht in die durch eine allgemeine Entscheidung genehmigten Beihilfekategorien fallen - Zuständigkeit, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchstabe c und 95, allgemeine Entscheidung Nr. 3855/91, Artikel 1 Absatz 1), , 2 EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Genehmigung durch die Kommission - Voraussetzungen - Ausschluss eines Prinzips "one time, last time" für die Gewährung von Beihilfen, , (EGKS-Vertrag, Artikel 95 Absatz 1),

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