JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 23.11.2000, Aktenzeichen: C-421/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Ein Mitgliedstaat, der Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten und im Rahmen der Richtlinie 85/384 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr anerkannten Befähigungsnachweisen für Architektur keine anderen als die Tätigkeiten ausüben lässt, die sie entsprechend dem in ihrem Herkunftsland ausgestellten Befähigungsnachweis dort ausüben dürften, es sei denn, dass sie mit einem anderen Berufsangehörigen zusammenarbeiten, der zur Ausübung dieser Tätigkeiten befähigt ist und einen nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats anerkannten Befähigungsnachweis besitzt, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 10 der Richtlinie. Nach den Artikeln 2 und 10 der Richtlinie muss ein Wanderarchitekt mit einem unter die Richtlinie fallenden Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis auch dann zur Aufnahme einer Tätigkeit berechtigt sein, die üblicherweise von Architekten mit einem im Aufnahmemitgliedstaat ausgestellten Befähigungsnachweis ausgeübt wird, wenn sein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis in Bezug auf die Ausbildung materiell nicht ohne weiteres gleichwertig ist. Zwar ist es Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung des Aufnahmemitgliedstaats, das Tätigkeitsgebiet des Architektenberufs zu definieren, doch verlangt das Gebot der gegenseitigen Anerkennung, dass auch Wanderarchitekten Zugang zu einer Tätigkeit haben, wenn ein Mitgliedstaat sie diesem Gebiet zuordnet. (vgl. Randnrn. 37-38, 45, Tenor 1) 2 Artikel 56 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG) soll nicht bestimmte Sachgebiete der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten vorbehalten, sondern gestattet es, dass innerstaatliche Normen Ausnahmen vom Grundsatz des freien Verkehrs insoweit zulassen, als dies zur Erreichung der bezeichneten Ziele gerechtfertigt ist und weiterhin gerechtfertigt bleibt. Sehen Richtlinien der Gemeinschaft die Harmonisierung der zur Gewährleistung des Schutzes eines bestimmten Gegenstands notwendigen Maßnahmen vor, so ist der Rückgriff auf Artikel 56 nicht mehr gerechtfertigt; vielmehr ist nunmehr der von der Harmonisierungsrichtlinie gezogene Rahmen für die Durchführung der geeigneten Kontrollen und den Erlass von Schutzmaßnahmen maßgeblich. (vgl. Randnrn. 41-42) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 85/384, EG-Vertrag |
| Vorschriften: | Richtlinie 85/384 Art. 2, Richtlinie 85/384 Art. 10, EG-Vertrag Art. 56, |
| Stichworte: | 1 Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Architekten - Anerkennung von Diplomen und Befähigungsnachweisen - Nationale Regelung, die die Ausübung der Tätigkeit eines Architekten entsprechend der Definition des Berufes im Ursprungsmitgliedstaat des Befähigungsnachweises beschränkt - Unzulässigkeit, (Richtlinie 85/384 des Rates, Artikel 2 und 10), 2 Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen - Artikel 56 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG) - Zweck - Vorhandensein von Richtlinien zur Rechtsangleichung - Wirkungen, (Artikel 56 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 46 EG]), |
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