JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 23.11.1999, Aktenzeichen: C-89/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Eine Nichtigkeitsklage wird durch eine teilweise Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts im Laufe des Verfahrens nicht gegenstandslos, wenn in dem aufhebenden Rechtsakt klargestellt wird, daß er die Rechte unberührt lässt, die durch den aufgehobenen Rechtsakt für dessen Adressaten begründet wurden. 2 Einem Gemeinschaftsorgan, das einen Rechtsakt erlassen hat, ohne dafür zuständig zu sein, kann es nicht erlaubt sein, diesen Rechtsakt, sobald seine Rechtmässigkeit vor dem Gerichtshof bestritten wird, aufzuheben und dabei seine Wirkungen im wesentlichen aufrechtzuerhalten, um auf diesem Wege trotz Aufhebung des rechtswidrigen Rechtsakts das mit seinem Erlaß angestrebte Ziel zu erreichen. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EG) Nr. 3053/95, Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 |
| Vorschriften: | Verordnung (EG) Nr. 3053/95, Verordnung (EWG) Nr. 3030/93, |
| Stichworte: | 1 Nichtigkeitsklage - Im Laufe des Verfahrens erfolgte Rücknahme der angefochtenen Handlung - Wahrung der Rechte, die für die Adressaten der Handlung begründet wurden - Keine Gegenstandslosigkeit der Klage, , (EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]), , 2 Handlungen der Organe - Rücknahme - Rechtswidrige Handlungen - Voraussetzungen - Aufrechterhaltung der Wirkungen - Unzulässigkeit, |
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