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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 23.11.1978, Aktenzeichen: 56-77 



EUGH – Aktenzeichen: 56-77

Urteil vom 23.11.1978


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

WENNGLEICH DER GERICHTSHOF DAFÜR ZUSTÄNDIG IST , DIE ERMESSENSAUSÜBUNG DER DIENSTSTELLEN DER VERWALTUNG NACHZUPRÜFEN , UM DAS MÖGLICHE VORLIEGEN EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS ODER EINES SCHWEREN UND OFFENKUNDIGEN ERMESSENSFEHLERS FESTZUSTELLEN , HAT ER DOCH DEN SPIELRAUM ZU BEACHTEN , DER DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN BEI DER BEURTEILUNG DER GESICHTSPUNKTE EINGERÄUMT IST , DIE IM DIENSTLICHEN INTERESSE BEI EINER ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ABSCHLUSS EINES VERTRAGES NACH AUSSCHREIBUNG GEMÄSS ARTIKEL 59 ABSATZ 2 DER HAUSHALTSORDNUNG VOM 25. APRIL 1973 ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND.
Stichworte:AUSSCHREIBUNG - ABSCHLUSS EINES VERTRAGES NACH AUSSCHREIBUNG - ERMESSUNGSBEFUGNIS DER VERWALTUNG - RICHTERLICHE NACHPRÜFUNG - GRENZEN, , ( HAUSHALTSORDNUNG 73/91/EGKS , EWG , EURATOM , ARTIKEL 59 , ABSATZ 2 ),

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