JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 23.10.2003, Aktenzeichen: C-408/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Macht ein Mitgliedstaat von der ihm durch Artikel 5 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken eingeräumten Möglichkeit, einen besonderen Schutz für bekannte Marken vorzusehen, Gebrauch, so muss er diesen Schutz im Fall der Benutzung einer mit der bekannten eingetragenen Marke identischen oder ihr ähnlichen jüngeren Marke oder eines solchen jüngeren Zeichens durch einen Dritten sowohl für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen als auch für Waren oder Dienstleistungen vorsehen, die mit denjenigen, die von der eingetragenen Marke erfasst werden, identisch oder ihnen ähnlich sind. ( vgl. Randnr. 22, Tenor 1 ) 2. Der durch Artikel 5 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken gewährte besondere Schutz bekannter Marken setzt nicht voraus, dass zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen ein Grad der Ähnlichkeit festgestellt wird, der so hoch ist, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden besteht. Es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen. ( vgl. Randnr. 31, Tenor 2 ) 3. Dass ein Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen als Verzierung aufgefasst wird, steht für sich genommen dem durch Artikel 5 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken gewährten Schutz bekannter Marken nicht entgegen, wenn der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen doch so hoch ist, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen. Fassen diese Verkehrskreise das Zeichen nach der Tatsachenwürdigung durch das nationale Gericht hingegen nur als Verzierung auf, so stellen sie naturgemäß keine gedankliche Verknüpfung mit der eingetragenen Marke her, so dass damit eine der Voraussetzungen für den durch Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie gewährten Schutz nicht gegeben ist. ( vgl. Randnr. 41, Tenor 3 ) |
| Rechtsgebiete: | Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, Einheitliches Benelux-Markengesetz |
| Vorschriften: | Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 5 Abs. 1, Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 5 Abs. 2, Einheitliches Benelux-Markengesetz Art. 13 Abschnitt A Nr. 1, |
| Stichworte: | 1. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Bekannte Marke - Befugnis, einen auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterten Schutz vorzusehen (Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie) - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die von dieser Befugnis Gebrauch machen, diesen Schutz auch im Fall der Benutzung eines Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen vorzusehen, , (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 Absatz 2), , 2. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Bekannte Marke - Auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der Marke (Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie) - Erforderlicher Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen, , (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 Absatz 2), , 3. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Bekannte Marke - Auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der Marke (Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie) - Wahrnehmung des jüngeren Zeichens durch die beteiligten Verkehrskreise als Verzierung - Bedeutung, , (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 Absatz 2), |
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