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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 23.10.2003, Aktenzeichen: C-40/02 



EUGH – Aktenzeichen: C-40/02

Urteil vom 23.10.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k und 6 Absatz 8 der Richtlinie 90/496 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln sind dahin auszulegen, dass der Wert eines Nährstoffs wie Vitamin C, der auf einem Lebensmittel nach dessen Analyse durch den Hersteller angegeben ist, dem im fraglichen Lebensmittel am Ende seiner Mindesthaltbarkeitsdauer enthaltenen Wert dieses Nährstoffs entsprechen darf und dass die Bestimmung der zulässigen Abweichungen zwischen dem angegebenen und dem bei einer amtlichen Überwachung festgestellten Wert beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

( vgl. Randnr. 41, Tenor 1 )

2. Die Gültigkeit der Richtlinie 90/496 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k und 6 Absatz 8 der Richtlinie keine genauen Angaben zum Bezugszeitpunkt für die Ermittlung des Durchschnittswerts eines in einem Lebensmittel enthaltenen Nährstoffs und zu den Abweichungsbandbreiten zwischen dem angegebenen und dem bei einer amtlichen Überwachung festgestellten Wert umfassen.

Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat nämlich keineswegs gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, sondern im Einklang mit Artikel 249 Absatz 3 EG das zu erreichende Ziel - den Verbraucher insbesondere durch die Angabe von Durchschnittswerten, die den Gehalt der fraglichen Nährstoffe unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren am besten repräsentieren, bei der Wahl einer geeigneten Ernährung zu unterstützen - festgelegt, aber den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel zur Erreichung dieses Zieles überlassen. Da den innerstaatlichen Behörden somit ein Ermessen bei der Festlegung sowohl des Bezugszeitpunkts für die Berechnung des Durchschnittswerts als auch der Abweichungsbandbreiten zwischen dem angegebenen und dem bei einer amtlichen Überwachung tatsächlich festgestellten Wert eingeräumt wurde, schränken die Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k und 6 Absatz 8 der Richtlinie die Tätigkeit der Lebensmittelhersteller auch nicht unangemessen oder unverhältnismäßig ein.

( vgl. Randnrn. 47-49, Tenor 2 )
Rechtsgebiete:Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, Lebensmittelgesetz 1975 (Österreich), Nährwertkennzeichnungs-Verordnung 1995 (Österreich)
Vorschriften:Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln Art. 1 Abs. 4, Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln Art. 4 Abs. 3, Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln Art. 6 Abs. 8, Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln Art. 7, Lebensmittelgesetz 1975 (Österreich) § 74, Nährwertkennzeichnungs-Verordnung 1995 (Österreich) § 2, Nährwertkennzeichnungs-Verordnung 1995 (Österreich) § 6, Nährwertkennzeichnungs-Verordnung 1995 (Österreich) § 8,
Stichworte:1. Rechtsangleichung - Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln - Richtlinie 90/496 - Bezugszeitpunkt für die Bestimmung des Wertes eines Nährstoffs - Mindesthaltbarkeitsdauer - Zulässigkeit - Bestimmung der zulässigen Abweichungen zwischen dem angegebenen und dem bei einer amtlichen Überwachung festgestellten Wert - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, , (Richtlinie 90/496 des Rates, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k und 6 Absatz 8), , 2. Rechtsangleichung - Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln - Richtlinie 90/496 - Kein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit, , (Richtlinie 90/496 des Rates, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k und 6 Absatz 8),

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