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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 23.10.2003, Aktenzeichen: C-245/01 



EUGH – Aktenzeichen: C-245/01

Urteil vom 23.10.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Filme, die für das Fernsehen produziert worden sind und nach ihrer Konzeption Pausen für die Einfügung von Werbespots vorsehen, fallen unter den Begriff Fernsehfilme" in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 89/552 über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36.

Sie genießen daher den in dieser Bestimmung für audiovisuelle Werke vorgesehenen verstärkten Schutz in Bezug auf die Häufigkeit von Werbeunterbrechungen.

( vgl. Randnrn. 51, 55, 74, Tenor 1 )

2. Die Verbindungen, die zwischen Filmen bestehen müssen, damit diese unter die in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 89/552 vorgesehene Ausnahme für Reihen" hinsichtlich des verstärkten Schutzes in Bezug auf die Häufigkeit von Werbeunterbrechungen fallen können, müssen sich aus dem Inhalt der betreffenden Filme ergeben, wie z. B. der Fortentwicklung einer Handlung von einer Sendung zur anderen oder dem Wiederkehren einer oder mehrerer Personen in den einzelnen Sendungen.

Verbindungen formaler Art wie derselbe Sendeplatz, eine Ausstrahlung unter demselben Titel oder Thema oder eine Moderation vor oder nach den Sendungen genügen nicht für die Definition des Begriffes Reihen".

( vgl. Randnrn. 103-104, 108, Tenor 2 )
Rechtsgebiete:Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parla, Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen, Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinigten Deutschland vom 31. August 1991
Vorschriften:Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parla Art. 3 Abs. 1, Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parla Art. 11 Abs. 3, Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen Art. 14, Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Art. 10, Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinigten Deutschland vom 31. August 1991 § 26,
Stichworte:1. Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von Fernsehsendungen - Richtlinie 89/552 - Fernsehwerbung - Häufigkeit von Werbeunterbrechungen bei Fernsehsendungen - Verstärkter Schutz audiovisueller Werke - Fernsehfilme" - Begriff - Fernsehfilme, die nach ihrer Konzeption Pausen für die Einfügung von Werbung vorsehen - Einbeziehung, , (Richtlinie 89/552 des Rates, Artikel 11 Absatz 3), , 2. Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von Fernsehsendungen - Richtlinie 89/552 - Fernsehwerbung - Häufigkeit von Werbeunterbrechungen bei Fernsehsendungen - Verstärkter Schutz audiovisueller Werke - Ausnahme für Reihen" - Kriterien, , (Richtlinie 89/552 des Rates, Artikel 11 Absatz 3),

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