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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 23.10.2003, Aktenzeichen: C-191/01 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-191/01 P

Urteil vom 23.10.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können".

Die Zurückweisung einer Anmeldung nach diesem Artikel durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.

Wird Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 dahin ausgelegt, dass diese Bestimmung der Eintragung von angemeldeten Marken entgegensteht, die für die von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen oder deren Merkmale ausschließlich beschreibend" sind, so wird damit ein aus dem ausschließlich beschreibenden" Charakter der Marke hergeleitetes Kriterium angewandt, das nicht das in dieser Bestimmung niedergelegte Kriterium ist, und deren Tragweite verkannt.

( vgl. Randnrn. 29, 32-34, 36 )
Rechtsgebiete:Verordnung 40/94/EG
Vorschriften:Verordnung 40/94/EG Art. 4, Verordnung 40/94/EG Art. 7 Abs. 1c, Verordnung 40/94/EG Art. 12,
Stichworte:Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können - Begriff, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c),

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