( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 23.10.2003, Aktenzeichen: C-154/02 



EUGH – Aktenzeichen: C-154/02

Urteil vom 23.10.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 2 Buchstabe w und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der durch die Verordnung Nr. 2307/97 geänderten Fassung sind dahin zu verstehen, dass Tiere, die in Anhang A aufgeführt, aber ausgestopft worden sind, unter den Begriff zu Gegenständen verarbeitete Exemplare" im Sinne dieser Bestimmungen fallen können.

( vgl. Randnr. 34, Tenor 1 )

2. Die Verordnung Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der durch die Verordnung Nr. 2307/97 geänderten Fassung wird nach ihrem Artikel 1 Absatz 2 im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des am 3. März 1973 in Washington unterzeichneten Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen angewandt. Obwohl die Gemeinschaft nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, kann der Gerichtshof diese Ziele, Grundsätze und Bestimmungen nicht außer Acht lassen, da sie bei der Auslegung dieser Verordnung zu berücksichtigen sind.

( vgl. Randnr. 39 )

3. Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der durch die Verordnung Nr. 2307/97 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Erwerb" im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn jemand Exemplare als Geschenk oder Vermächtnis erhält oder ein Tier tötet und in Besitz nimmt. Der Begriff Erwerb" im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b umfasst jede Inbesitznahme mit dem Ziel der Ausübung eigener Sachherrschaft.

Außerdem braucht derjenige, der das Exemplar vor mindestens fünfzig Jahren erworben hat, nicht der jetzige Besitzer zu sein. Denn Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 338/97 ist dahin auszulegen, dass er auch für zu Gegenständen verarbeitete Exemplare gilt, deren erster Erwerb vor dem 3. März 1947 erfolgte und die nach dem 3. März 1947 Gegenstand eines weiteren Erwerbs waren, da der Zweck dieser Vorschrift darin besteht, von der Verbotsregelung in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung alte Objekte, d. h. zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, auszunehmen, die vor dem angegebenen Datum hergestellt wurden.

( vgl. Randnrn. 41-45, Tenor 2 )

4. Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels findet ungeachtet des Artikels 32 Satz 2 der Verordnung Nr. 1808/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 338/97 nur Anwendung, wenn sich die Vollzugsbehörde vergewissern konnte, dass das fragliche Exemplar unter den in Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 in der durch die Verordnung Nr. 2307/97 geänderten Fassung genannten Umständen erworben wurde.

( vgl. Randnr. 51, Tenor 3 )
Rechtsgebiete:Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2307/97 der Kommission vom 18. November 1997, Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97, Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 338/97
Vorschriften:Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen Art. I Anhang I, Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen Art. VII Abs. 2 Anhang I, Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2307/97 der Kommission vom 18. November 199 Art. 1 Abs. 2, Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2307/97 der Kommission vom 18. November 199 Art. 2, Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2307/97 der Kommission vom 18. November 199 Art. 8, Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 Art. 1, Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 Art. 29 Abs. 1, Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 338/97Art. 32,
Stichworte:1. Umwelt - Internationaler Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen - Verordnung Nr. 338/97 - Ausnahmen von den Handelsverboten - Zu Gegenständen verarbeitete Exemplare - Begriff - Ausgestopfte Tiere - Einbeziehung, , (Verordnung Nr. 338/97 des Rates, Artikel 2 Buchstabe w und 8 Absatz 3 Buchstabe b), , 2. Umwelt - Internationaler Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen - Verordnung Nr. 338/97 - Auslegung im Licht des Washingtoner Übereinkommens, , (Verordnung Nr. 338/97 des Rates), , 3. Umwelt - Internationaler Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen - Verordnung Nr. 338/97 - Ausnahmen von den Handelsverboten - Zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mindestens fünfzig Jahren erworben wurden - Begriff des Erwerbs - Reichweite - Exemplare, die erstmals vor fünfzig Jahren erworben wurden und Gegenstand eines weiteren Erwerbs waren - Einbeziehung, , (Verordnung Nr. 338/97 des Rates, Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b), , 4. Umwelt - Internationaler Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen - Verordnung Nr. 338/97 - Ausnahmen von den Handelsverboten - Zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mindestens fünfzig Jahren erworben wurden - Feststellung durch die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats - Notwendigkeit, , (Verordnung Nr. 338/97 des Rates, Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b, Verordnung Nr. 1808/2001 der Kommission, Artikel 32 Satz 2),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 23.10.2003, Aktenzeichen: C-154/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-urteil-vom-23-10-2003-az-c-15402

"EUGH - 23.10.2003, C-154/02" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN