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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 23.10.1986, Aktenzeichen: 26/85 



EUGH – Aktenzeichen: 26/85

Urteil vom 23.10.1986


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. BEFÖRDERUNGS- , VERSETZUNGS- UND ÜBERNAHMEENTSCHEIDUNGEN FALLEN ALLEIN IN DIE VERANTWORTUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE. WENN DIESE AUS EIGENEM ANTRIEB , OHNE DAZU AUFGRUND DES STATUTS VERPFLICHTET ZU SEIN , IN DER VORBEREITUNGSPHASE EINIGER IHRER ENTSCHEIDUNGEN EINE BERATENDE INSTANZ , WIE EINEN MIT DER PRÜFUNG DER BEWERBUNGEN UM STELLEN DER BESOLDUNGSGRUPPEN A 2 UND A 3 BETRAUTEN AUSSCHUSS , EINSCHALTET , STEHT ES IHR FREI , NACH EIGENEM GUTDÜNKEN DEREN ZUSAMMENSETZUNG UND AUFGABEN ZU REGELN. SIE KANN ALSO INSBESONDERE AUCH VORSEHEN , DASS DIESE INSTANZ AUS VERTRETERN DER VERWALTUNG UND NICHT AUS VERTRETERN DES PERSONALS BESTEHT.

2. DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE VERFÜGT BEI DER BEWERTUNG DES DIENSTLICHEN INTERESSES UND DER IM RAHMEN EINER BEFÖRDERUNGSENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 45 DES STATUTS ZU BERÜCKSICHTIGENDEN VERDIENSTE ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM , UND DIE NACHPRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF AUF DIESEM GEBIET HAT SICH AUF DIE FRAGE ZU BESCHRÄNKEN , OB DIE VERWALTUNG , NACH DER ART UND WEISE ZU URTEILEN , WIE SIE MÖGLICHERWEISE ZU IHRER ENTSCHEIDUNG GELANGT IST , DIE GRENZEN DES ZULÄSSIGEN ÜBERSCHRITTEN HAT UND BEI DER AUSÜBUNG IHRES ERMESSENS EINEM OFFENSICHTLICHEN IRRTUM UNTERLEGEN IST. INSBESONDERE IST ES ALLEIN SACHE DES ORGANS , IM RAHMEN SEINES ERMESSENSSPIELRAUMS ZU BEURTEILEN , OB DER GESUNDHEITSZUSTAND DES AUSGEWÄHLTEN BEWERBERS ES DIESEM ERMÖGLICHT , SEINE AUFGABEN ORDNUNGSGEMÄSS WAHRZUNEHMEN.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2, EWG/EAG BeamtStat Art. 91, EWG/EAG BeamtStat Art. 45,
Stichworte:1. BEAMTE - VERWENDUNG - A-2- UND A-3-STELLEN - TÄTIGWERDEN EINER IM STATUT NICHT VORGESEHENEN BERATENDEN INSTANZ - FREIES ERMESSEN DER VERWALTUNG IN BEZUG AUF DIE ZUSAMMENSETZUNG UND AUFGABEN DIESER INSTANZ, , 2. BEAMTE - BEFÖRDERUNG - ERMESSEN DER VERWALTUNG - GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG - GRENZEN, , ( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 45 ),

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