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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 23.09.2003, Aktenzeichen: C-78/01 



EUGH – Aktenzeichen: C-78/01

Urteil vom 23.09.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 454 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hindert einen bürgenden Verband, gegen den ein Mitgliedstaat eine Abgabenforderung auf der Grundlage des Bürgschaftsvertrags einklagt, den der Verband mit diesem Mitgliedstaat nach dem TIR-Übereinkommen geschlossen hat, nicht, den Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung zu führen, sofern dieser Nachweis innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist, bei der es sich um eine Ausschlussfrist handelt, geführt wird.

( vgl. Randnr. 58, Tenor 1 )

2. Die Artikel 454 Absatz 3 Unterabsatz 1 und 455 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass die Frist, über die ein bürgender Verband, gegen den ein Mitgliedstaat eine Abgabenforderung auf der Grundlage des Bürgschaftsvertrags einklagt, den der Verband mit diesem Mitgliedstaat nach dem TIR-Übereinkommen geschlossen hat, für den Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung verfügt, zwei Jahre ab dem Tag der an ihn gerichteten Zahlungsaufforderung beträgt.

Da die erwähnten Bestimmungen nämlich offensichtlich fehlerhaft sind, und in Anbetracht des Grundsatzes der Rechtssicherheit, der einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, nach dem eine Abgabenregelung klar und deutlich sein muss, damit der Abgabenpflichtige seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sich darauf einstellen kann, gilt für den bürgenden Verband die für diesen günstigste der Fristen, die sich aus den verschiedenen Verweisen in den Artikeln 454 und 455 der Durchführungsverordnung ergeben.

( vgl. Randnrn. 71-73, Tenor 2 )

3. Die Artikel 454 und 455 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften verpflichten den Mitgliedstaat, der eine Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR feststellt, nicht, über die Mitteilungen gemäß Artikel 455 Absatz 1 dieser Verordnung und eine Suchanzeige an die Bestimmungszollstelle hinaus zu ermitteln, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde und wer die Zollschuldner sind, indem er einen anderen Mitgliedstaat um Amtshilfe bei der Aufklärung des Sachverhalts ersucht.

( vgl. Randnr. 84, Tenor 3 )
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975, Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 454, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art., Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975, Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission Art. 9 Abs. 1,
Stichworte:1. Freier Warenverkehr - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Beförderungen mit Carnet TIR - Zuwiderhandlungen - Ort der Zuwiderhandlung - Erbringung des Nachweises durch einen bürgenden Verband innerhalb der vorgesehenen Ausschlussfrist - Zulässigkeit, , (Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 454 Absatz 3 Satz 1 und 455), , 2. Freier Warenverkehr - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Beförderungen mit Carnet TIR - Zuwiderhandlungen - Ort der Zuwiderhandlung - Erbringung des Nachweises durch einen bürgenden Verband - Fristdauer und -beginn - Grundsatz der Rechtssicherheit, , 3. Freier Warenverkehr - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Beförderungen mit Carnet TIR - Zuwiderhandlungen - Pflichten des Mitgliedstaats, der eine Zuwiderhandlung feststellt - Pflicht zur Ermittlung, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde und wer die Zollschuldner sind - Ausschluss, , (Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 454 und 455),

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