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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 23.09.2003, Aktenzeichen: C-30/01 



EUGH – Aktenzeichen: C-30/01

Urteil vom 23.09.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Ausschluss Gibraltars vom Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß der Akte über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bedeutet, dass auf es weder die Normen des Vertrages über den freien Warenverkehr noch die des abgeleiteten Rechts anwendbar sind, die für den freien Warenverkehr darauf abzielen, gemäß den Artikeln 94 EG und 95 EG eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Dieser Auslegung steht nicht die auf Ceuta und Melilla anwendbare Regelung entgegen, die eine Vorschrift enthält, die ausdrücklich vorsieht, dass die Waren mit Ursprung in diesen Gebieten bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet der Gemeinschaft von Zöllen befreit sind. Diese Regelung bestätigt vielmehr die Richtigkeit dieser Auslegung, nach der der Ausschluss vom Zollgebiet der Gemeinschaft die Unanwendbarkeit der Bestimmungen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts über den Warenaustausch nach sich zieht, wenn nichts Gegenteiliges bestimmt ist.

Gewiss kann die Nichtanwendung der auf der Grundlage von Artikel 94 EG oder 95 EG erlassenen Richtlinien auf Gibraltar die Kohärenz anderer Gemeinschaftspolitiken wie des Umweltschutzes gefährden, wenn die Ziele dieser Politiken als Nebenziele mit den genannten Richtlinien verfolgt werden. Indessen vermag dieser Umstand den räumlichen Anwendungsbereich der genannten Richtlinien nicht über die Grenzen zu erstrecken, die der Vertrag und die Akte über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ziehen.

( vgl. Randnrn. 59-60, 63 )
Rechtsgebiete:Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in der durch die Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 geändert, Richtlinie 87/18/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen, Richtlinie 93/12/EWG des Rates vom 23. März 1993 über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Brennstoffe in der durch die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 geänderten Fassung, Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten in der durch die Richtlinie 85/405/EWG der Kommission, Richtlinie 84/533/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schallleistungspegel von Motorkompressoren in der durch die Richtlinie 85/406/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985 geändert, Richtlinie 84/534/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den zulässigen Schallleistungspegel von Turmdrehkränen in der durch die Richtlinie 87/405/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 geändert, Richtlinie 84/535/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schallleistungspegel von Schweißstromerzeugern in der durch die Richtlinie 85/407/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985, Richtlinie 84/536/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schallleistungspegel von Kraftstromerzeugern in der durch die Richtlinie 85/408/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985 geändert, Richtlinie 84/537/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schallleistungspegel handbedienter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer in der durch die Richtlinie 85/409
Vorschriften:Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in der durch die Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 geändert, Richtlinie 87/18/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen, Richtlinie 93/12/EWG des Rates vom 23. März 1993 über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Brennstoffe in der durch die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 geänderten Fassung, Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten in der durch die Richtlinie 85/405/EWG der Kommission, Richtlinie 84/533/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schallleistungspegel von Motorkompressoren in der durch die Richtlinie 85/406/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985 geändert, Richtlinie 84/534/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den zulässigen Schallleistungspegel von Turmdrehkränen in der durch die Richtlinie 87/405/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 geändert, Richtlinie 84/535/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schallleistungspegel von Schweißstromerzeugern in der durch die Richtlinie 85/407/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985, Richtlinie 84/536/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schallleistungspegel von Kraftstromerzeugern in der durch die Richtlinie 85/408/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985 geändert, Richtlinie 84/537/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schallleistungspegel handbedienter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer in der durch die Richtlinie 85/409,
Stichworte:Zollunion - Zollgebiet der Gemeinschaft - Gibraltar - Ausschluss - Folge - Unanwendbarkeit der Normen des EG-Vertrag und des abgeleiteten Rechts über den freien Warenverkehr - Beeinträchtigung der Kohärenz anderer Gemeinschaftspolitiken - Unerheblich, , (Artikel 94 EG und 95 EG, Beitrittsakte von 1972),

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