JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 23.09.2003, Aktenzeichen: C-192/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ein Mitgliedstaat, der eine Verwaltungspraxis anwendet, nach der mit Vitaminen und Mineralstoffen angereicherte Lebensmittel, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind, in seinem Hoheitsgebiet nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn nachgewiesen wird, dass für diese Anreicherung ein Ernährungsbedürfnis in der Bevölkerung dieses Staates besteht, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 28 EG. Auch wenn das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nämlich grundsätzlich nicht verwehrt, das Inverkehrbringen von Lebensmitteln ohne vorherige Zulassung zu verbieten, wenn ihnen Nährstoffe wie Vitamine oder Mineralstoffe, deren Verwendung nicht durch die Gemeinschaftsregelung für zulässig erklärt worden ist, zugesetzt wurden, weil es, soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, mangels Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten ist, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen, müssen sie bei der Ausübung dieses Ermessens gleichwohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten. Im Übrigen ist es Sache der nationalen Behörden, in jedem Einzelfall im Licht der Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung erforderlich ist, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und insbesondere, dass die Vermarktung der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt. Der systematische Charakter eines Verbotes des Inverkehrbringens angereicherter Erzeugnisse, die keinem Ernährungsbedürfnis der Bevölkerung entsprechen, macht es unmöglich, bei der Bestimmung und Bewertung einer tatsächlichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit das Gemeinschaftsrecht einzuhalten, das eine eingehende Prüfung der mit dem Zusatz der fraglichen Mineralstoffe und Vitamine möglicherweise verbundenen Folgen in jedem Einzelfall verlangt. ( Randnrn. 42, 44-46, 56-57 und Tenor ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, Lov Nr. 471 om fødevarer m.m. (dänisches Lebensmittelgesetz) vom 1. Juli 1998 |
| Vorschriften: | EGV Art. 28, EGV Art. 30, Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, Lov Nr. 471 om fødevarer m.m. (dänisches Lebensmittelgesetz) vom 1. Juli 1998, |
| Stichworte: | Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen das Inverkehrbringen von mit Vitaminen und Mineralstoffen angereicherten Lebensmitteln vom Nachweis eines Ernährungsbedürfnisses in der Bevölkerung abhängig ist - Unzulässigkeit - Rechtfertigung - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Keine Rechtfertigung - Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, , (Artikel 28 EG und 30 EG), |
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"EUGH - 23.09.2003, C-192/01" © JuraForum.de — 2003-2012
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