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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 23.05.2000, Aktenzeichen: C-58/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-58/99

Urteil vom 23.05.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen einer Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, befand; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden. (vgl. Randnr. 17)
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 43, EGV Art. 59 (a. F.), EGV Art. 73b (a. F.),
Stichworte:Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, , (EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]),

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