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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 23.05.2000, Aktenzeichen: C-209/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-209/98

Urteil vom 23.05.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Artikel 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG) steht einer Regelung über die Einsammlung und Annahme ungefährlicher, zur Verwertung bestimmter Bauabfälle entgegen, auf deren Grundlage einer begrenzten Anzahl von Unternehmen die Erlaubnis erteilt worden ist, die Abfälle aus einer Gemeinde zu behandeln, sofern diese Regelung rechtlich oder tatsächlich Ausfuhren in der Weise behindert, daß sie den Abfallerzeugern nicht erlaubt, die Abfälle u. a. durch Einschaltung von Zwischenhändlern auszuführen. Eine solche Behinderung kann nicht mit Artikel 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) oder mit dem Umweltschutz, insbesondere mit dem Grundsatz nach Artikel 130r Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 174 Absatz 2 EG), Umweltbeschränkungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, gerechtfertigt werden, wenn es keinen Anhaltspunkt für eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für die Umwelt gibt. (vgl. Randnr. 51, Tenor 1)

2 Die Bewirtschaftung bestimmter Abfälle kann Gegenstand einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sein, insbesondere wenn diese Dienstleistung ein Umweltproblem beseitigen soll. (vgl. Randnr. 75)

3 Artikel 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG) in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) steht der Einführung einer Gemeindesatzung nicht entgegen, die zur Lösung eines Umweltproblems, das durch den Mangel an Behandlungskapazitäten für wiederverwertbare ungefährliche Bauabfälle bedingt ist, die Möglichkeit vorsieht, daß solche in dem betreffenden Gebiet anfallenden Abfälle von einer begrenzten Anzahl besonders ausgewählter Unternehmen behandelt wird, um auf diese Weise sicherzustellen, daß diesen Unternehmen hinreichend große Mengen solcher Abfälle geliefert werden, und die damit andere Unternehmen ausschließt, obwohl sie für eine solche Abfallbehandlung zugelassen sind. (vgl. Randnr. 83, Tenor 2)

4 Weder die Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156 noch die Verordnung Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft verpflichten die Mitgliedstaaten, Verträge mit allen Unternehmen abzuschließen, die eine Genehmigung nach Artikel 10 der Richtlinie 75/442 zur Annahme und Verwertung von Bauabfällen besitzen, die für die Umwelt nicht gefährlich sind. (vgl. Randnr. 88, Tenor 3)

5 Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156, nach dem ein Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen erlassen darf, um die Beförderung von Abfällen zu untersagen, die nicht seinem Abfallbewirtschaftungsplan entsprechen, ist dahin auszulegen, daß er einem Mitgliedstaat erlaubt, Maßnahmen bezüglich der Beförderung von Abfällen einschließlich des Verbots der Beförderung ungefährlicher, zur Verwertung bestimmter Bauabfälle zu erlassen, wenn die Beförderung seinem Abfallbewirtschaftungsplan nicht entspricht, vorausgesetzt, daß dieser Plan mit den Bestimmungen des Vertrages und der Richtlinie 75/442 vereinbar ist.

Diese Bestimmung ist ferner dahin auszulegen, daß sie kein Recht für einen einzelnen begründet, das dieser vor den nationalen Gerichten geltend machen könnte, um sich einer Maßnahme zur Unterbindung einer einem Abfallbewirtschaftungsplan nicht entsprechenden Verbringung von Abfällen zu widersetzen, weil diese Maßnahme der Kommission nicht gemäß dieser Bestimmung mitgeteilt worden ist. (vgl. Randnrn. 95, 102, Tenor 4 und 5)
Rechtsgebiete:EGV, Richtlinie 75/442/EWG, Verordnung Nr. 259/93/EWG
Vorschriften:EGV Art. 86, EGV Art. 29, EGV Art. 82, Richtlinie 75/442/EWG, Verordnung Nr. 259/93/EWG,
Stichworte:1 Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Regelung über die Einsammlung und Annahme ungefährlicher, zur Verwertung bestimmter Bauabfälle, die einer begrenzten Anzahl von Unternehmen die Behandlung der Abfälle aus einer Gemeinde erlaubt - Behinderung der Ausfuhr von Abfällen - Rechtfertigung - Artikel 36 EG-Vertrag (nach Änderung Artikel 30 EG) - Umweltschutz - Keine Rechtfertigung, , (EG-Vertrag, Artikel 34, 36 und 130r, Absatz 2 [nach Änderung Artikel 29 EG, 30 EG und 174 Absatz 2 EG]), , 2 Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen - Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Im allgemeinen Interesse liegende Dienstleistung - Begriff - Abfallbewirtschaftung - Einbeziehung - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 90 Absatz 3 [jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG]), , 3 Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Einführung einer Gemeindesatzung, die die Anzahl von Unternehmen begrenzt, die für die Behandlung in dem betreffenden Gebiet anfallender wiederverwertbarer ungefährlicher Bauabfälle besonders ausgewählt werden - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 86 und 90 [jetzt Artikel 82 EG und 86 EG]), , 4 Umwelt - Abfälle - Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 und Verordnung Nr. 259/93 - Keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Verträge mit allen Unternehmen abzuschließen, die eine Genehmigung für die Annahme und Verwertung von Bauabfällen besitzen, die für die Umwelt nicht gefährlich sind, , (Verordnung Nr. 259/93 des Rates, Richtlinie 75/442 des Rates in der Fassung der Richtlinie 91/156, Artikel 10), , 5 Umwelt - Abfälle - Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 - Befugnis eines Mitgliedstaats, Beförderungen zu untersagen, die seinem Abfallbewirtschaftungsplan nicht entsprechen - Voraussetzungen - Verpflichtung, der Kommission die betreffenden Maßnahmen mitzuteilen - Verstoß - Keine Möglichkeit für den einzelnen, sich auf die betreffende Vorschrift zu berufen, , (Richtlinie 75/442 des Rates in der Fassung der Richtlinie 91/156, Artikel 7 Absatz 3),

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